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BVerwG·2 B 3/17, 2 B 3/17 (2 C 9/17)·22.02.2017

Zulassung der Revision; zulässige Zinshöhe bei historisch niedrigem Zinsniveau

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das BVerwG lässt die Revision zu der Frage zu, ob angesichts einer langanhaltenden Niedrigzinsphase die Verzinsung gestundeter Rückzahlungsforderungen mit 4 % zulässig ist. Es liegen keine höchstrichterlichen Entscheidungen vor, und die Oberverwaltungsgerichte beurteilen die Frage unterschiedlich. Die Vorinstanzen werden damit der höchstrichterlichen Klärung zugeführt. Die vorläufige Streitwertfestsetzung erfolgte nach GKG.

Ausgang: Revision hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit eines 4%-Zinses bei langanhaltender Niedrigzinsphase zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zuzulassen, wenn eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache besteht, insbesondere bei fehlender höchstrichterlicher Rechtsprechung und divergierenden oberinstanzlichen Entscheidungen.

2

Bei andauernder Niedrigzinsphase ist zu prüfen, ob die gesetzlich oder verwaltungsrechtlich festgelegte Verzinsung von gestundeten Rückzahlungsforderungen noch als sachgerecht und rechtmäßig anzusehen ist.

3

Abweichende Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte begründen regelmäßig einen Fall für die zulassungsbedürftige Revision, wenn dadurch eine bedeutsame Rechtsfrage offenbleibt.

4

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren richtet sich nach § 63 Abs. 1 i.V.m. § 43 Abs. 2 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Relevante Normen
§ 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 43 Abs. 2 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 9. November 2016, Az: 1 A 829/14, Urteil

vorgehend VG Düsseldorf, 19. Februar 2014, Az: 10 K 3411/13, Urteil

Gründe

1

Die Revision ist hinsichtlich der Frage zuzulassen,

ob angesichts des historisch niedrigen Zinsniveaus eine Verzinslichstellung des gestundeten Betrags von 4 % zulässig ist.

2

Zu der Frage, ob es auch angesichts der derzeitigen langjährigen Niedrigzinsphase noch zulässig ist, einen Zins in Höhe von 4 % für die Stundung von Rückzahlungsforderungen zu erheben, gibt es bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Die Frage wird unter den Oberverwaltungsgerichten unterschiedlich beurteilt (vgl. OVG Weimar, Urteil vom 12. November 2015 - 2 KO 171/15 - juris Rn. 33 einerseits, OVG Münster, Urteil vom 24. Februar 2016 - 1 A 335/14 - juris Rn. 75 ff. andererseits).

3

Die vorläufige Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 43 Abs. 2 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.