Zulassung der Revision; zulässige Zinshöhe bei historisch niedrigem Zinsniveau
KI-Zusammenfassung
Das BVerwG lässt die Revision zu der Frage zu, ob angesichts einer langanhaltenden Niedrigzinsphase die Verzinsung gestundeter Rückzahlungsforderungen mit 4 % zulässig ist. Es liegen keine höchstrichterlichen Entscheidungen vor, und die Oberverwaltungsgerichte beurteilen die Frage unterschiedlich. Die Vorinstanzen werden damit der höchstrichterlichen Klärung zugeführt. Die vorläufige Streitwertfestsetzung erfolgte nach GKG.
Ausgang: Revision hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit eines 4%-Zinses bei langanhaltender Niedrigzinsphase zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zuzulassen, wenn eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache besteht, insbesondere bei fehlender höchstrichterlicher Rechtsprechung und divergierenden oberinstanzlichen Entscheidungen.
Bei andauernder Niedrigzinsphase ist zu prüfen, ob die gesetzlich oder verwaltungsrechtlich festgelegte Verzinsung von gestundeten Rückzahlungsforderungen noch als sachgerecht und rechtmäßig anzusehen ist.
Abweichende Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte begründen regelmäßig einen Fall für die zulassungsbedürftige Revision, wenn dadurch eine bedeutsame Rechtsfrage offenbleibt.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren richtet sich nach § 63 Abs. 1 i.V.m. § 43 Abs. 2 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 9. November 2016, Az: 1 A 829/14, Urteil
vorgehend VG Düsseldorf, 19. Februar 2014, Az: 10 K 3411/13, Urteil
Gründe
Die Revision ist hinsichtlich der Frage zuzulassen,
ob angesichts des historisch niedrigen Zinsniveaus eine Verzinslichstellung des gestundeten Betrags von 4 % zulässig ist.
Zu der Frage, ob es auch angesichts der derzeitigen langjährigen Niedrigzinsphase noch zulässig ist, einen Zins in Höhe von 4 % für die Stundung von Rückzahlungsforderungen zu erheben, gibt es bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Die Frage wird unter den Oberverwaltungsgerichten unterschiedlich beurteilt (vgl. OVG Weimar, Urteil vom 12. November 2015 - 2 KO 171/15 - juris Rn. 33 einerseits, OVG Münster, Urteil vom 24. Februar 2016 - 1 A 335/14 - juris Rn. 75 ff. andererseits).
Die vorläufige Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 43 Abs. 2 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.