Zulassung der Revision zur Frage des Freizeitausgleichs für als "Ruhezeiten" vorgesehene Einsatzzeiten
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein; das BVerwG hob die Nichtzulassungsentscheidung auf und ließ die Revision zu. Zur Zulassung führte die grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob in Einsatzbefehlen/Dienstplänen vorgesehene "Ruhezeiten" als Einsatzzeiten Freizeitausgleich begründen, insbesondere im Hinblick auf §88 Satz 2 BBG und unionsrechtliche Zuvielarbeit. Der Streitwert wurde vorläufig auf 2.138,40 € festgesetzt; die Kostenentscheidung folgt der Hauptsache.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als begründet; Revision zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverwaltungsgericht kann die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zulassen.
Eine rechtliche Frage, ob in Einsatzbefehlen und Dienstplänen vorgesehene "Ruhezeiten" als Einsatzzeiten anzusehen sind und damit Freizeitausgleich begründen können, kann grundsätzliche Bedeutung haben, wenn sie Auswirkungen auf die Anordnung von Mehrarbeit und unionsrechtliche Zuvielarbeit hat.
Die Festsetzung des Streitwerts im Beschwerdeverfahren und die vorläufige Festsetzung für das Revisionsverfahren richten sich nach §§ 47, 52 und 63 GKG und können sich am Umfang des noch begehrten Freizeitausgleichs orientieren.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens kann der Entscheidung in der Hauptsache folgen.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 13. Februar 2020, Az: 1 A 1673/18, Urteil
vorgehend VG Köln, 8. März 2018, Az: 15 K 4633/16, Urteil
Tenor
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Februar 2020 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf 2 138,40 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Beklagten ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben zur (weiteren) rechtsgrundsätzlichen Klärung der Voraussetzungen für die Gewährung von Freizeitausgleich für in den Einsatzbefehlen und Dienstplänen eines polizeilichen Großeinsatzes vorgesehene "Ruhezeiten" als Einsatzzeiten, insbesondere unter den Gesichtspunkten der Anordnung von Mehrarbeit (§ 88 Satz 2 BBG) und der unionsrechtlichen Zuvielarbeit (hier: betreffend eine Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft von Polizeivollzugsbeamten beim G7-Gipfel in Elmau und bei der sog. Bilderberg-Konferenz im Jahr 2015).
Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG sowie hinsichtlich der vorläufigen Festsetzung für das Revisionsverfahren auf § 63 Abs. 1 GKG i.V.m. den vorgenannten Vorschriften; der festgesetzte Betrag entspricht dem Umfang des noch begehrten Freizeitausgleichs in Höhe von 110 Stunden auf der Grundlage der im streitgegenständlichen Zeitraum für einen Beamten der Besoldungsgruppe A 9 maßgeblichen Mehrarbeitsvergütung (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 BMVergV i.d.F. vom 25. November 2014) von 19,44 €.