Themis
Anmelden
BVerwG·2 B 31/19, 2 B 31/19 (2 C 10/20)·29.04.2020

Beweislast bei Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts; Revisionszulassung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverwaltungsgericht hebt die Entscheidung des Bayerischen VGH zur Nichtzulassung der Revision auf und lässt die Revision zu. Grund ist eine Divergenz des Berufungsurteils zur Rechtsprechung des BVerwG (BVerwGE 135, 334) in der Frage der materiellen Beweislast bei der Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts. Die Festsetzung des Streitwerts für Beschwerde- und Revisionsverfahren erfolgt nach den einschlägigen Vorschriften des GKG.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Revision gegen die Nichtzulassung durch den Bayerischen VGH als begründet angesehen; Revision zugelassen wegen Divergenz zur Beweislastfrage bei Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, wenn eine für die Entscheidung relevante Divergenz in der obergerichtlichen Rechtsprechung besteht und das Berufungsurteil darauf beruht.

2

Eine Divergenz liegt vor, wenn das angegriffene Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und dadurch Klärungsbedarf auf Gesetzesauslegung oder Rechtsanwendung besteht.

3

Die Festsetzung des Streitwerts für Beschwerde- und Revisionsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des GKG, insbesondere §§ 47, 42, 52 und 63 GKG.

4

Bei Zweifeln über die materielle Beweislast im Zusammenhang mit der Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts kann die Zulassung der Revision geboten sein, um eine obergerichtliche Klärung herbeizuführen.

Relevante Normen
§ 35 BeamtVG§ 132 Abs 2 Nr 2 VwGO§ 48 Abs 1 S 1 VwVfG§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 63 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 63 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 6. Mai 2019, Az: 14 B 17.1926, Urteil

vorgehend VG Bayreuth, 16. Juni 2015, Az: B 5 K 13.327, Urteil

Tenor

Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 6. Mai 2019 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf bis zu 65 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil eine Divergenz des Berufungsurteils zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2009 - 1 C 16.08 - (BVerwGE 135, 334) in Bezug auf die Frage der materiellen Beweislast bei der Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts besteht und das Berufungsurteil darauf auch beruht.

2

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 42 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 42 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG.