Themis
Anmelden
BVerwG·2 B 31/10, 2 B 31/10 (2 C 7/11)·03.02.2011

Versetzung in den Ruhestand; ärztliche Untersuchung

Öffentliches RechtBeamtenrechtVerwaltungsprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen. Streitgegenstand ist, welchen rechtlichen Bindungen die Behörde bei der Bestimmung des Arztes nach §54 Abs.1 LBG SH a.F. unterliegt, der einen Beamten auf Dienstfähigkeit untersucht. Die Zulassung dient der klärenden Rechtsfortbildung.

Ausgang: Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen zur Klärung der Bindungen der Behörde bei der Arztauswahl

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO ist geboten, wenn eine Entscheidung eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.

2

Rechtsfragen zur rechtlichen Bindung der Behörde bei der Auswahl des Ärztes zur Untersuchung der Dienstfähigkeit können eine solche grundsätzliche Bedeutung haben.

3

Zur Zulassung der Revision genügt, dass durch das Revisionsverfahren die Klärung der rechtlichen Rahmenbedingungen der Arztauswahl zu erwarten ist; die materielle Prüfung folgt im Revisionsverfahren.

4

Bei Regelungen zur Bestellung eines dienstärztlichen Untersuchungsarztes ist zu klären, inwieweit die Behörde an bestimmte Auswahlkriterien oder Verfahren gebunden ist.

Relevante Normen
§ 54 Abs 1 BG SH 2005§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 54 Abs. 1 LBG SH a.F.

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 29. Januar 2010, Az: 3 LB 39/09, Urteil

Gründe

1

Die Revision des Klägers ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. In dem Revisionsverfahren kann geklärt werden, welchen rechtlichen Bindungen die Behörde bei der Bestimmung des Arztes nach § 54 Abs. 1 LBG SH a.F. unterliegt, der einen Beamten auf seine Dienstfähigkeit hin untersuchen soll.