Versetzung in den Ruhestand; ärztliche Untersuchung
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen. Streitgegenstand ist, welchen rechtlichen Bindungen die Behörde bei der Bestimmung des Arztes nach §54 Abs.1 LBG SH a.F. unterliegt, der einen Beamten auf Dienstfähigkeit untersucht. Die Zulassung dient der klärenden Rechtsfortbildung.
Ausgang: Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen zur Klärung der Bindungen der Behörde bei der Arztauswahl
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO ist geboten, wenn eine Entscheidung eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.
Rechtsfragen zur rechtlichen Bindung der Behörde bei der Auswahl des Ärztes zur Untersuchung der Dienstfähigkeit können eine solche grundsätzliche Bedeutung haben.
Zur Zulassung der Revision genügt, dass durch das Revisionsverfahren die Klärung der rechtlichen Rahmenbedingungen der Arztauswahl zu erwarten ist; die materielle Prüfung folgt im Revisionsverfahren.
Bei Regelungen zur Bestellung eines dienstärztlichen Untersuchungsarztes ist zu klären, inwieweit die Behörde an bestimmte Auswahlkriterien oder Verfahren gebunden ist.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 29. Januar 2010, Az: 3 LB 39/09, Urteil
Gründe
Die Revision des Klägers ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. In dem Revisionsverfahren kann geklärt werden, welchen rechtlichen Bindungen die Behörde bei der Bestimmung des Arztes nach § 54 Abs. 1 LBG SH a.F. unterliegt, der einen Beamten auf seine Dienstfähigkeit hin untersuchen soll.