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BVerwG·2 B 30/23, 2 B 30/23 (2 C 9/24)·02.05.2024

Revisionszulassung; Annullierung einer Modulprüfung

Öffentliches RechtBeamtenrechtPrüfungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverwaltungsgericht hebt die Entscheidung des Sächsischen OVG auf und lässt die Revision zu. Der Beklagte hatte eine Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht und ein anfänglich falsches Dateiformat nachgereicht; das Gericht wertet dies als unschädlich, weil das OVG den Formmangel übersehen und den Hinweis nach §55a VwGO unterlassen hat. Die Revision ist zudem zulässig, weil es um Beamtenrecht und die Revisionsfähigkeit landesrechtlicher Verordnungen geht und die Frage der Gesetzesvorbehaltsreichweite im Prüfungsrecht grundsätzliche Bedeutung hat.

Ausgang: Die Nichtzulassungsbeschwerde wird stattgegeben und die Revision zugelassen; die Aufhebung der Nichtzulassungsentscheidung des OVG erfolgt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verwendung eines zunächst nicht vorgeschriebenen Dateiformats führt nicht zwangsläufig zur Unzulässigkeit einer Beschwerde, wenn der Beschwerdeführer auf Aufforderung das vorgeschriebene Format nachreicht und glaubhaft macht, dass das nachgereichte Dokument mit dem ursprünglich eingereichten inhaltlich übereinstimmt.

2

Die nachträgliche Übersendung des korrigierten Dokuments an das Revisionsgericht statt an das Berufungsgericht ist unschädlich, wenn das Berufungsgericht den Formmangel übersehen und den nach §55a Abs.6 Satz1 VwGO gebotenen Hinweis unterlassen hat.

3

Bei Streitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis kann die Revision auch mit der Begründung zugelassen werden, das Urteil beruhe auf der Verletzung von Landesrecht; landesrechtliche Verordnungen sind demnach revisionsfähig (vgl. §127 Nr.2 BRRG i.V.m. §63 Abs.3 BeamtStG).

4

Die Zulassung der Revision ist gerechtfertigt, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat, etwa zur Klärung der Reichweite des Gesetzesvorbehalts im Prüfungsrecht bei der Annullierung von Prüfungen wegen objektiver Ungeeignetheit von Prüfungsaufgaben.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 133 Abs. 2 und 3 VwGO§ 55a Abs. 6 Satz 1 VwGO§ 133 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 127 Nr. 2 BRRG

Vorinstanzen

vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 13. Juni 2023, Az: 2 A 299/22, Urteil

vorgehend VG Dresden, 6. Mai 2022, Az: 11 K 2729/18

Tenor

Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 13. Juni 2023 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Entscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 7 500 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig.

2

Zwar hat der Beklagte bei der Übersendung der Nichtzulassungsbeschwerde samt Begründung an das Oberverwaltungsgericht nicht das vorgeschriebene Dateiformat "PDF" verwendet. Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 2023 hat der Beklagte aber am 21. September 2023 die Beschwerde und die Beschwerdebegründung im vorgeschriebenen Dateiformat "PDF" an das Bundesverwaltungsgericht übersandt und glaubhaft gemacht, dass dieses Dokument mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt. Rechtlich unerheblich ist dabei, dass der Beklagte das Dokument unmittelbar beim Revisionsgericht und nicht entsprechend § 133 Abs. 2 und 3 VwGO beim Berufungsgericht eingereicht hat. Denn das Oberverwaltungsgericht hatte den Mangel der Form übersehen und damit auch den ihm obliegenden Hinweis nach § 55a Abs. 6 Satz 1 VwGO unterlassen. Zudem war das Verfahren bereits durch die Nichtabhilfe seitens des Oberverwaltungsgerichts nach § 133 Abs. 5 Satz 1 VwGO mit dem Eingang der Akten beim Bundesverwaltungsgericht anhängig (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2023 - 2 C 7.22 - NVwZ 2024, 431 Rn. 20).

3

Die Beschwerde ist auch begründet.

4

Das vom Beklagten angegriffene Urteil des Oberverwaltungsgerichts betrifft eine Klage aus dem Beamtenverhältnis. Nach § 127 Nr. 2 BRRG und § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG kann die Revision deshalb auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht. Dementsprechend ist die hier maßgebliche Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Ausbildung, Studium und Prüfung für die Laufbahnen der Fachrichtung Polizei vom 3. August 2015 (SächsGVBl. S. 471 - SächsAPOPol) revisibel.

5

Die Sache hat auch grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verfahren gibt dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur weiteren Klärung der Reichweite des Vorbehalts des Gesetzes im Prüfungsrecht insbesondere bei Annullierung einer Prüfung wegen objektiver Ungeeignetheit einer schriftlichen Prüfungsaufgabe.

6

Die vorläufige Festsetzung des Werts des Streitgegenstands für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG und Ziff. 36.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.