Themis
Anmelden
BVerwG·2 B 30/20, 2 B 30/20 (2 C 22/20)·28.07.2020

Zulassung der Revision zur Klärung von Freizeitausgleich für als Ruhezeiten vorgesehene Einsatzzeiten

Öffentliches RechtBeamtenrechtPolizeirechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte rügte die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des OVG NRW. Das BVerwG hob die Entscheidung auf und ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Streitgegenstand ist, ob in Einsatzbefehlen/Dienstplänen ausgewiesene ‚Ruhezeiten‘ als Einsatzzeiten Freizeitausgleich begründen, insbesondere im Hinblick auf § 88 BBG und unionsrechtliche Zuvielarbeit. Der Streitwert wurde vorläufig aus dem begehrten Freizeitausgleich und der maßgeblichen Mehrarbeitsvergütung bemessen.

Ausgang: Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben; Revision wird zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision wird nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung für die Fortbildung des Rechts hat.

2

Bei polizeilichen Großeinsätzen kann die Frage, ob in Einsatzbefehlen oder Dienstplänen vorgesehene ‚Ruhezeiten‘ als Einsatzzeiten anzuerkennen und damit Freizeitausgleich zu gewähren sind, grundsätzliche rechtliche Klärung erfordern.

3

Die Anordnung von Mehrarbeit nach § 88 Satz 2 BBG ist für die Beurteilung von Ansprüchen auf Freizeitausgleich bei als Ruhezeiten ausgewiesenen Zeiten zu berücksichtigen.

4

Unionsrechtliche Vorgaben zur Vermeidung von Zuvielarbeit können die Beurteilung von Freizeitausgleichsansprüchen für Einsatz- bzw. Ruhezeiten beeinflussen und sind gegebenenfalls im Revisionsverfahren zu prüfen.

5

Der Streitwert im Beschwerde- und (vorläufig) im Revisionsverfahren bemisst sich nach dem Umfang des begehrten Freizeitausgleichs und der einschlägigen Mehrarbeitsvergütung (GKG i.V.m. einschlägigen Vergütungsnormen).

Relevante Normen
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 88 Satz 2 BBG§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 47 Abs. 3 GKG§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG§ 63 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 13. März 2020, Az: 1 A 1678/18, Urteil

vorgehend VG Köln, 8. März 2018, Az: 15 K 4728/16, Urteil

Tenor

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Februar 2020 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Entscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf 2 442,60 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Beklagten ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben zur (weiteren) rechtsgrundsätzlichen Klärung der Voraussetzungen für die Gewährung von Freizeitausgleich für in den Einsatzbefehlen und Dienstplänen eines polizeilichen Großeinsatzes vorgesehene "Ruhezeiten" als Einsatzzeiten, insbesondere unter den Gesichtspunkten der Anordnung von Mehrarbeit (§ 88 Satz 2 BBG) und der unionsrechtlichen Zuvielarbeit (hier: betreffend eine Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft von Polizeivollzugsbeamten beim G7-Gipfel in Elmau und bei der sog. Bilderberg-Konferenz im Jahr 2015).

2

Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG sowie hinsichtlich der vorläufigen Festsetzung für das Revisionsverfahren auf § 63 Abs. 1 GKG i.V.m. den vorgenannten Vorschriften; der festgesetzte Betrag entspricht dem Umfang des noch begehrten Freizeitausgleichs in Höhe von 172,5 Stunden auf der Grundlage der im streitgegenständlichen Zeitraum für einen Beamten der Besoldungsgruppe A 7 maßgeblichen Mehrarbeitsvergütung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 BMVergV i.d.F. vom 25. November 2014) von 14,16 €.