Revisionszulassung; Annullierung einer Modulprüfung
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügt die Nichtzulassung der Revision in einem Verfahren zur Annullierung einer Modulprüfung im Beamtenverhältnis. Streitpunkt ist, ob das angefochtene Urteil auf Verletzung von Landesrecht beruht und ob Prüfungsregelungen der Landesverordnung revisionsfähig sind. Das BVerwG hob die Nichtzulassungsentscheidung auf und ließ die Revision zu. Es betonte die Revisionsbefugnis bei Beamtenklagen und die grundsätzliche Bedeutung der Reichweite des Vorbehalts des Gesetzes im Prüfungsrecht.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision aufgehoben; Revision wird zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Klage aus dem Beamtenverhältnis ist die Revision auch mit der Rüge zulässig, das angefochtene Urteil beruhe auf der Verletzung von Landesrecht (vgl. § 127 Nr. 2 BRRG i.V.m. § 63 Abs. 3 BeamtStG).
Form- und Begründungsvorschriften für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision sind einzuhalten; insbesondere sind die Anforderungen des § 55a Abs. 2 VwGO i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV maßgeblich.
Dienst- und Prüfungsordnungen der Länder können revisionsrechtlich überprüfbar sein, soweit sie materielle Regelungen enthalten, die das Beamtenverhältnis betreffen und damit Grundrechts- oder formell-rechtliche Schranken berühren.
Die Reichweite des Gesetzesvorbehalts im Prüfungsrecht ist von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere wenn Prüfungsaufgaben wegen objektiver Ungeeignetheit annulliert werden und daraus rechtliche Folgen für das Beamtenverhältnis folgen.
Vorinstanzen
vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 13. Juni 2023, Az: 2 A 301/22, Urteil
vorgehend VG Dresden, 6. Mai 2022, Az: 11 K 759/19
Tenor
Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 13. Juni 2023 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 7 500 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig. Bei der Einreichung und Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Beklagte die Formvorgaben des § 55a Abs. 2 VwGO i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV beachtet.
Die Beschwerde ist auch begründet.
Das vom Beklagten angegriffene Urteil des Oberverwaltungsgerichts betrifft eine Klage aus dem Beamtenverhältnis. Nach § 127 Nr. 2 BRRG und § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG kann die Revision deshalb auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht. Dementsprechend ist die hier maßgebliche Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Ausbildung, Studium und Prüfung für die Laufbahnen der Fachrichtung Polizei vom 3. August 2015 (SächsGVBl. S. 471 - SächsAPOPol) revisibel.
Die Sache hat auch grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verfahren gibt dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur weiteren Klärung der Reichweite des Vorbehalts des Gesetzes im Prüfungsrecht insbesondere bei Annullierung einer Prüfung wegen objektiver Ungeeignetheit einer schriftlichen Prüfungsaufgabe.
Die vorläufige Festsetzung des Werts des Streitgegenstands für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG und Ziff. 36.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.