Revision zugelassen: Freizeitausgleich für in Dienstplänen vorgesehene Ruhezeiten bei Großeinsatz
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte rügte die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des OVG NRW zu Freizeitausgleich für als Ruhezeiten vorgesehene Einsatzzeiten bei polizeilichem Großeinsatz. Das BVerwG hob die Nichtzulassungsentscheidung auf und ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Zur Klärung stehen die Voraussetzungen von Freizeitausgleich, die Anordnung von Mehrarbeit (§88 BBG) und unionsrechtliche Zuvielarbeit. Der Streitwert wurde vorläufig auf 2.789,52 € festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als begründet; Revision wird zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat und eine rechtsgrundsätzliche Klärung geboten ist.
Bei der Gewährung von Freizeitausgleich ist zu prüfen, ob in Einsatzbefehlen und Dienstplänen vorgesehene ‚Ruhezeiten‘ als Einsatzzeiten anzusehen sind und somit als angeordnete Mehrarbeit im Sinne von § 88 Satz 2 BBG zu gelten haben.
Unionsrechtliche Vorgaben zur Vermeidung von Zuvielarbeit sind bei der Bewertung von Einsatz- und Ruhezeiten sowie der Zulässigkeit von Freizeitausgleich zu berücksichtigen.
Der Streitwert für Beschwerde- und gegebenenfalls Revisionsverfahren kann anhand des noch begehrten Freizeitausgleichs und der einschlägigen Mehrarbeitsvergütung nach der BMVergV festgesetzt werden.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 13. Februar 2020, Az: 1 A 1512/18, Urteil
vorgehend VG Köln, 8. März 2018, Az: 15 K 4549/16, Urteil
Tenor
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Februar 2020 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf 2 789,52 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Beklagten ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben zur (weiteren) rechtsgrundsätzlichen Klärung der Voraussetzungen für die Gewährung von Freizeitausgleich für in den Einsatzbefehlen und Dienstplänen eines polizeilichen Großeinsatzes vorgesehene "Ruhezeiten" als Einsatzzeiten, insbesondere unter den Gesichtspunkten der Anordnung von Mehrarbeit (§ 88 Satz 2 BBG) und der unionsrechtlichen Zuvielarbeit (hier: betreffend eine Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft von Polizeivollzugsbeamten beim G7-Gipfel in Elmau und bei der sog. Bilderberg-Konferenz im Jahr 2015).
Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG sowie hinsichtlich der vorläufigen Festsetzung für das Revisionsverfahren auf § 63 Abs. 1 GKG i.V.m. den vorgenannten Vorschriften; der festgesetzte Betrag entspricht dem Umfang des noch begehrten Freizeitausgleichs in Höhe von 197 Stunden auf der Grundlage der im streitgegenständlichen Zeitraum für einen Beamten der Besoldungsgruppe A 7 maßgeblichen Mehrarbeitsvergütung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 BMVergV i.d.F. vom 25. November 2014) von 14,16 €.