Dienstunfähigkeit; Versetzung in den Ruhestand; betriebliches Eingliederungsmanagement; Revisionszulassung
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde wurde als zulässig und begründet angesehen; die Zulassung der Revision erfolgte gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Streitgegenstand ist, welche Bedeutung das betriebliche Eingliederungsmanagement (§ 84 Abs. 2 SGB IX) für die Zurruhesetzung eines Beamten nach Art. 56 Abs. 1 BayBG a.F. hat. Das Bundesverwaltungsgericht soll diese grundsätzliche Rechtsfrage klären.
Ausgang: Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Klärung der Bedeutung des BEM für die Zurruhesetzung gewährt
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist zu gewähren, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung besitzt oder der Fortbildung des Rechts dient.
Bei Entscheidungen über die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist zu prüfen, welche Bedeutung das betriebliche Eingliederungsmanagement gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX für die Rechtsanwendung hat.
Das Vorliegen und die Berücksichtigung von BEM-Maßnahmen können für die Rechtmäßigkeit einer Zurruhesetzungsentscheidung relevant sein und sind durch die Gerichte zu würdigen.
Die Klärung des Verhältnisses zwischen sozialrechtlichen Eingliederungsvorschriften (SGB IX) und beamtenrechtlichen Zurruhesetzungsnormen kann grundsätzliche Bedeutung haben und die Zulassung der Revision rechtfertigen.
Vorinstanzen
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 11. Januar 2012, Az: 3 B 10.346, Beschluss
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, welche Bedeutung dem betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX für die Zurruhesetzung eines Beamten gemäß Art. 56 Abs. 1 Satz 2 BayBG a.F. zukommt.