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BVerwG·2 B 29/12, 2 B 29/12 (2 C 37/13)·24.09.2013

Dienstunfähigkeit; Versetzung in den Ruhestand; betriebliches Eingliederungsmanagement; Revisionszulassung

Öffentliches RechtBeamtenrechtSozialrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde wurde als zulässig und begründet angesehen; die Zulassung der Revision erfolgte gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Streitgegenstand ist, welche Bedeutung das betriebliche Eingliederungsmanagement (§ 84 Abs. 2 SGB IX) für die Zurruhesetzung eines Beamten nach Art. 56 Abs. 1 BayBG a.F. hat. Das Bundesverwaltungsgericht soll diese grundsätzliche Rechtsfrage klären.

Ausgang: Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Klärung der Bedeutung des BEM für die Zurruhesetzung gewährt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist zu gewähren, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung besitzt oder der Fortbildung des Rechts dient.

2

Bei Entscheidungen über die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist zu prüfen, welche Bedeutung das betriebliche Eingliederungsmanagement gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX für die Rechtsanwendung hat.

3

Das Vorliegen und die Berücksichtigung von BEM-Maßnahmen können für die Rechtmäßigkeit einer Zurruhesetzungsentscheidung relevant sein und sind durch die Gerichte zu würdigen.

4

Die Klärung des Verhältnisses zwischen sozialrechtlichen Eingliederungsvorschriften (SGB IX) und beamtenrechtlichen Zurruhesetzungsnormen kann grundsätzliche Bedeutung haben und die Zulassung der Revision rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 84 Abs 2 S 1 SGB 9§ Art 56 Abs 1 S 2 BG BY 1998§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX§ Art. 56 Abs. 1 Satz 2 BayBG a.F.

Vorinstanzen

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 11. Januar 2012, Az: 3 B 10.346, Beschluss

Gründe

1

Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, welche Bedeutung dem betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX für die Zurruhesetzung eines Beamten gemäß Art. 56 Abs. 1 Satz 2 BayBG a.F. zukommt.