Revisionszulassung; Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt; Aufrechterhaltung oder Abänderung des Verwaltungsakts gemäß § 21 Satz 2 AGVwGO BW
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverwaltungsgericht hebt die Nichtzulassungsentscheidung des VGH auf und lässt die Revision zu. Streitgegenstand ist ein mit einem Verwaltungsakt erfolgter Entzug des Beamtenverhältnisses und die Frage nach Aufrechterhaltung oder Abänderung des Verwaltungsakts nach § 21 Satz 2 AGVwGO BW. Die Zulassung erfolgt nach § 2 LDG BW i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Kostenentscheidung folgt der Hauptsache; eine Streitwertfestsetzung war nicht erforderlich.
Ausgang: Nichtzulassungsentscheidung des VGH aufgehoben; Revision wird zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zuzulassen, wenn die Rechtssache zur Klärung einer rechtsgrundsätzlichen Frage über den Anwendungsbereich oder die Voraussetzungen einer landesrechtlichen Norm beitragen kann.
§ 21 Satz 2 AGVwGO BW betrifft die Möglichkeit der Aufrechterhaltung oder Abänderung eines Verwaltungsakts in Verfahren, die die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis betreffen; seine Anwendbarkeit ist gesondert zu prüfen.
Bei Verfahren, deren Gebührenhöhe sich aus den analog anzuwendenden Vorgaben des Bundesdisziplinargesetzes ergibt, bedarf es keiner gesonderten Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerde- oder Revisionsverfahren.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Vorinstanzen
vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 17. Mai 2023, Az: DL 16 S 1134/22, Urteil
vorgehend VG Karlsruhe, 11. Februar 2021, Az: DL 17 K 3644/19
Tenor
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 17. Mai 2023 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Revision ist nach § 2 LDG BW i. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache erscheint geeignet, zur Klärung der in der Nichtzulassungsbeschwerde konkludent aufgeworfenen rechtsgrundsätzlichen Frage nach dem Anwendungsbereich sowie den Voraussetzungen des § 21 Satz 2 AGVwGO BW beizutragen.
Einer Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren und einer vorläufigen Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren bedarf es nicht, weil sich die Höhe der Gerichtsgebühren jeweils aus den analog anzuwendenden Vorgaben des Bundesdisziplinargesetzes ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2016 - 2 C 4.15 - BVerwGE 155, 6 Rn. 80 f. und Beschluss vom 25. Februar 2021 - 2 B 69.20 - NVwZ-RR 2021, 540 Rn. 35 f.).