Revision zugelassen: Freizeitausgleich für als Einsatzzeiten vorgesehene Ruhezeiten bei Polizeieinsätzen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision war begründet; das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Streitgegenstand ist, ob in Einsatzbefehlen und Dienstplänen als "Ruhezeiten" vorgesehene Zeiten als Einsatzzeiten zu behandeln und damit Freizeitausgleich zu gewähren sind. Das Gericht weist auf die Relevanz der Anordnung von Mehrarbeit (§ 88 BBG) und unionsrechtlicher Vorgaben zur Zuvielarbeit hin.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als begründet erkannt; Revision wird zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist zu prüfen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung für die Rechtsanwendung hat.
Freizeitausgleich ist nur zu gewähren, wenn die betreffenden Zeiten als Einsatz- oder Dienstzeiten im Sinne der einschlägigen beamten- und arbeitszeitrechtlichen Vorschriften anzusehen sind.
Die Anordnung von Mehrarbeit (§ 88 Satz 2 BBG) kann dann einschlägig sein, wenn Einsatzbefehle oder Dienstpläne zu einer Leistungspflicht über die regelmäßige Dienstzeit hinaus führen.
Bei der Prüfung von Freizeitausgleich sind unionsrechtliche Regelungen zur Vermeidung von Zuvielarbeit zu berücksichtigen, soweit sie auf den Sachverhalt anwendbar sind.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 13. Februar 2020, Az: 1 A 1677/18, Urteil
vorgehend VG Köln, 8. März 2018, Az: 15 K 4635/16, Urteil
Tenor
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Februar 2020 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf 3 353,40 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Beklagten ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben zur (weiteren) rechtsgrundsätzlichen Klärung der Voraussetzungen für die Gewährung von Freizeitausgleich für in den Einsatzbefehlen und Dienstplänen eines polizeilichen Großeinsatzes vorgesehene "Ruhezeiten" als Einsatzzeiten, insbesondere unter den Gesichtspunkten der Anordnung von Mehrarbeit (§ 88 Satz 2 BBG) und der unionsrechtlichen Zuvielarbeit (hier: betreffend eine Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft von Polizeivollzugsbeamten beim G7-Gipfel in Elmau und bei der sog. Bilderberg-Konferenz im Jahr 2015).
Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG sowie hinsichtlich der vorläufigen Festsetzung für das Revisionsverfahren auf § 63 Abs. 1 GKG i.V.m. den vorgenannten Vorschriften; der festgesetzte Betrag entspricht dem Umfang des noch begehrten Freizeitausgleichs in Höhe von 172,5 Stunden auf der Grundlage der im streitgegenständlichen Zeitraum für einen Beamten der Besoldungsgruppe A 9 maßgeblichen Mehrarbeitsvergütung (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 BMVergV i.d.F. vom 25. November 2014) von 19,44 €.