Zulassung der Revision zu Freizeitausgleich für in Einsatzplänen vorgesehene Ruhezeiten
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte begehrt Zulassung der Revision gegen das Urteil des OVG NRW; das BVerwG hebt die Nichtzulassungsentscheidung auf und lässt die Revision zu. Streitgegenstand ist die Frage, ob in Einsatzbefehlen/Dienstplänen vorgesehene „Ruhezeiten“ als Einsatzzeiten zu behandeln sind mit Anspruch auf Freizeitausgleich, insbesondere unter dem Aspekt angeordneter Mehrarbeit (§ 88 BBG) und unionsrechtlicher Zuvielarbeit. Der Streitwert wurde vorläufig anhand des begehrten Freizeitausgleichs bewertet.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision wird stattgegeben; Revision wird zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist zu bejahen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung für die Rechtsprechung hat und einer rechtsgrundsätzlichen Klärung bedarf.
Bei der Gewährung von Freizeitausgleich ist zu prüfen, ob in Einsatzbefehlen oder Dienstplänen vorgesehene Ruhezeiten als Einsatzzeiten zu qualifizieren sind und damit einer Anordnung von Mehrarbeit unterfallen können.
Die unionsrechtlichen Vorgaben zur zulässigen Arbeitszeit (Zuvielarbeit) sind bei der Beurteilung von Freizeitausgleichsansprüchen von Polizeibeamten zu berücksichtigen, soweit eine Überschreitung von Arbeitszeitgrenzen in Betracht kommt.
Für die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes in Beschwerde- und Revisionsverfahren sind §§ 47, 52, 63 GKG maßgeblich; der Wert kann nach dem Umfang des begehrten Freizeitausgleichs unter Zugrundelegung der einschlägigen Mehrarbeitsvergütung bemessen werden.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 13. Februar 2020, Az: 1 A 1672/18, Urteil
vorgehend VG Köln, 8. März 2018, Az: 15 K 4642/16, Urteil
Tenor
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Februar 2020 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf 2 789,52 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Beklagten ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben zur (weiteren) rechtsgrundsätzlichen Klärung der Voraussetzungen für die Gewährung von Freizeitausgleich für in den Einsatzbefehlen und Dienstplänen eines polizeilichen Großeinsatzes vorgesehene "Ruhezeiten" als Einsatzzeiten, insbesondere unter den Gesichtspunkten der Anordnung von Mehrarbeit (§ 88 Satz 2 BBG) und der unionsrechtlichen Zuvielarbeit (hier: betreffend eine Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft von Polizeivollzugsbeamten beim G7-Gipfel in Elmau und bei der sog. Bilderberg-Konferenz im Jahr 2015).
Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG sowie hinsichtlich der vorläufigen Festsetzung für das Revisionsverfahren auf § 63 Abs. 1 GKG i.V.m. den vorgenannten Vorschriften; der festgesetzte Betrag entspricht dem Umfang des noch begehrten Freizeitausgleichs in Höhe von 197 Stunden auf der Grundlage der im streitgegenständlichen Zeitraum für einen Beamten der Besoldungsgruppe A 8 maßgeblichen Mehrarbeitsvergütung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 BMVergV i.d.F. vom 25. November 2014) von 14,16 €.