Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs eines Beamten wegen unterbliebener Beförderung; Revisionszulassung
KI-Zusammenfassung
Das BVerwG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Streitpunkt ist die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs eines Beamten wegen unterbliebener Beförderung. Zur Entscheidung steht insbesondere, ob formlose Rechtsbehelfe, Nachfragen oder Erkundigungen unter den Rechtsmittelbegriff des § 839 Abs. 3 BGB fallen. Ferner wurde die Streitwertfestsetzung für Beschwerde- und Revisionsverfahren bestimmt.
Ausgang: Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen; Klärung, ob formlose Rechtsbehelfe/Erkundigungen dem Rechtsmittelbegriff des § 839 Abs. 3 BGB unterfallen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Bei einem Schadensersatzanspruch eines Beamten wegen unterbliebener Beförderung ist zu prüfen, ob vorbereitende, formlose Rechtsbehelfe, Nachfragen oder Erkundigungen als Rechtsmittel i.S.v. § 839 Abs. 3 BGB zu qualifizieren sind.
Die Zulassung der Revision kann erfolgen, wenn die Klärung unbestimmter Rechtsbegriffe oder Rechtsfragen die Fortentwicklung der Rechtsprechung erfordert.
Die Streitwertfestsetzung für Beschwerde- und Revisionsverfahren richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des GKG (insbesondere §§ 47, 52, 63 GKG).
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 19. Januar 2017, Az: 1 A 303/15, Urteil
vorgehend VG Köln, 15. Dezember 2014, Az: 15 K 3155/13, Urteil
Gründe
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen.
Das Revisionsverfahren erscheint geeignet, die Rechtsprechung des Senats zu den Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs eines Beamten wegen unterbliebener Beförderung fortzuentwickeln. Insbesondere wird zu klären sein, ob und - wenn ja - inwieweit formlose Rechtsbehelfe und schlichte Nachfragen oder Erkundigungen als Vorbereitung für die vorrangige Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz unter den Begriff des Rechtsmittels gemäß § 839 Abs. 3 BGB fallen.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 6 GKG. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG.