Freizeitausgleich für Polizeivollzugsbeamte wegen Bereitschaftszeiten bei G7-Gipfel; Revisionszulassung
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein; das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Streitgegenstand ist, ob in Einsatzbefehlen und Dienstplänen vorgesehene "Ruhezeiten" als Einsatzzeiten zu qualifizieren sind und Freizeitausgleich bzw. Mehrarbeitsbehandlung auslösen. Die Klärung betrifft insbesondere § 88 BBG und unionsrechtliche Fragen zur Zuvielarbeit. Der Streitwert wurde vorläufig auf 3.236,76 € festgesetzt.
Ausgang: Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage des Freizeitausgleichs für in Einsatzbefehlen vorgesehene Ruhezeiten
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Entscheidung grundsätzliche Bedeutung für die Fortentwicklung des Verwaltungsrechts hat.
Ob in Einsatzbefehlen und Dienstplänen vorgesehene Ruhezeiten als Einsatzzeiten im Sinne dienst- und arbeitszeitrechtlicher Vorschriften anzusehen sind, bedarf einer rechtsgrundsätzlichen Prüfung, insbesondere im Hinblick auf die Anordnung von Mehrarbeit.
Bei der Prüfung von Freizeitausgleichsansprüchen ist zu berücksichtigen, ob die betreffenden Zeiten Teil der dienstlich zu leistenden Arbeitszeit sind und daher als angeordnete Mehrarbeit zu bewerten sind (§ 88 BBG in Betracht gezogen).
Unionsrechtliche Vorgaben zur Arbeitszeit und zur Verhinderung von Zuvielarbeit (Arbeitszeitrichtlinie) können maßgeblich für die Beurteilung von Freizeitausgleichsansprüchen und der Zulässigkeit von Anordnungen im öffentlichen Dienst sein.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 13. Februar 2020, Az: 1 A 1671/18, Urteil
vorgehend VG Köln, 8. März 2018, Az: 15 K 4640/16
Tenor
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Februar 2020 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf 3 236,76 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Beklagten ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben zur (weiteren) rechtsgrundsätzlichen Klärung der Voraussetzungen für die Gewährung von Freizeitausgleich für in den Einsatzbefehlen und Dienstplänen eines polizeilichen Großeinsatzes vorgesehene "Ruhezeiten" als Einsatzzeiten, insbesondere unter den Gesichtspunkten der Anordnung von Mehrarbeit (§ 88 Satz 2 BBG) und der unionsrechtlichen Zuvielarbeit (hier: betreffend eine Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft von Polizeivollzugsbeamten beim G7-Gipfel in Elmau im Jahr 2015).
Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG sowie hinsichtlich der vorläufigen Festsetzung für das Revisionsverfahren auf § 63 Abs. 1 GKG i.V.m. den vorgenannten Vorschriften; der festgesetzte Betrag entspricht dem Umfang des noch begehrten Freizeitausgleichs in Höhe von 166,5 Stunden auf der Grundlage der im streitgegenständlichen Zeitraum für einen Beamten der Besoldungsgruppe A 12 maßgeblichen Mehrarbeitsvergütung (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 BMVergV i.d.F. vom 25. November 2014) von 19,44 €.