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BVerwG·2 B 23.25, 2 B 23.25 (2 C 19.25)·16.12.2025

Revision zugelassen – Pflicht empirischer Arbeitszeiterhebung bei Lehrkräften?

Öffentliches RechtBeamtenrechtArbeitszeitrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das beklagte Land rügte die Nichtzulassung der Revision; das BVerwG hob die Entscheidung auf und ließ die Revision zu. Streitgegenstand ist, ob der Dienstherr empirische Untersuchungen zum tatsächlichen Umfang der von Lehrkräften geleisteten Arbeitszeit vornehmen muss, um Wochenarbeitszeitüberschreitungen zu vermeiden. Das Gericht erachtet die Frage als von grundsätzlicher Bedeutung; der Streitwert wurde vorläufig auf 31.435,59 € festgesetzt.

Ausgang: Beschwerde des beklagten Landes gegen die Nichtzulassung der Revision als begründet; Revision wird zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

2

Fragen, ob der Dienstherr verpflichtet ist, den tatsächlichen Umfang der von Lehrkräften geleisteten Arbeitszeit empirisch zu ermitteln, können für die Rechtmäßigkeit dienstrechtlicher Arbeitszeitregelungen grundsätzliche Bedeutung haben.

3

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren richtet sich nach §§ 63, 47, 52 GKG.

4

Eine Nichtzulassungsentscheidung ist aufzuheben, wenn das Merkmal der grundsätzlichen Bedeutung für die Revision gegeben ist.

Relevante Normen
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 63 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend OVG Lüneburg, 11. Februar 2025, Az: 5 LC 193/20, Urteil

vorgehend VG Hannover, 6. Oktober 2020, Az: 13 A 900/18, Urteil

Tenor

Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 11. Februar 2025 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 31 435,59 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des beklagten Landes ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verfahren kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage bieten, ob der Dienstherr empirische Untersuchungen zum tatsächlichen Umfang der von Lehrern erbrachten Arbeitszeit anstellen muss, um eine Überschreitung der von Beamten geschuldeten Wochenarbeitszeit zu vermeiden.

2

Die vorläufige Festsetzung des Werts des Streitgegenstands für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.