Revisionszulassung; Anforderungen an Zeit- und Umstandsmoment bei Verwirkung eines beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs wegen verspäteter oder unterbliebener Beförderung
KI-Zusammenfassung
Der Senat hat die Revision in einem Verfahren über einen beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch wegen verspäteter oder unterbliebener Beförderung zugelassen. Maßgeblich sind die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie Divergenzen in der Rechtsprechung. Das Revisionsverfahren soll klären, welche Anforderungen an das Zeit- und Umstandsmoment der Verwirkung zu stellen sind. Zudem wurde der Streitwert für Beschwerde- und Revisionsverfahren vorläufig festgestellt.
Ausgang: Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und Divergenz zur Zulassung angenommen; Verfahren zur Klärung der Verwirkungsvoraussetzungen eröffnet
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder Divergenzen in der Rechtsprechung bestehen.
Das Revisionsverfahren ist insbesondere geeignet, zur Klärung von Rechtsfragen über die Anforderungen an das Zeit- und das Umstandsmoment bei der Verwirkung von Schadensersatzansprüchen beizutragen.
Bei beamtenrechtlichen Schadensersatzansprüchen wegen verspäteter oder unterbliebener Beförderung sind die Voraussetzungen der Verwirkung auf das Vorliegen konkreter zeitlicher Anknüpfungspunkte und entscheidungserheblicher Umstände hin zu prüfen.
Die Festsetzung des Streitwerts im Beschwerde- und Revisionsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des GKG, insbesondere § 47, § 52 und § 63 GKG.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 19. Januar 2017, Az: 1 A 431/15, Urteil
vorgehend VG Köln, 15. Januar 2015, Az: 15 K 7931/13
Gründe
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 127 Nr. 1 BRRG) zugelassen.
Das Revisionsverfahren erscheint geeignet, zur Klärung der von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen beizutragen, welche Anforderungen an das Zeit- und das Umstandsmoment bei der Verwirkung eines beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs wegen verspäteter oder unterbliebener Beförderung zu stellen sind. Gleichzeitig gibt das Revisionsverfahren dem Senat die Gelegenheit über die vom Berufungsgericht im angefochtenen Urteil abweichend vom Oberverwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 10 A 10738/14.OVG - beurteilten Rechtsfragen zu entscheiden.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 6 GKG. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG.