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BVerwG·2 B 22/21, 2 B 22/21 (2 C 3/22)·01.03.2022

Revisionszulassung; Körperschaden aufgrund einer Rangelei unter Kollegen nach einem Scherz als Dienstunfall?

Öffentliches RechtBeamtenrechtDienstunfallrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das BVerwG hebt die Nichtzulassungsentscheidung auf und lässt die Revision zu, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. Streitgegenstand ist, ob ein Körperschaden nach einer verbalen Äußerung und anschließender einseitiger Körpereinwirkung unter § 31 Abs. 1 BeamtVG („in Ausübung des Dienstes") fällt. Die Zulassung dient der Auslegung dieses Merkmals. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Ausgang: Aufhebung der Nichtzulassungsentscheidung und Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Auslegungsfrage zum § 31 BeamtVG

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung aufweist und zur Klärung einer für die Rechtsprechung bedeutsamen Auslegungsfrage dient.

2

Zur Begriffsbestimmung 'in Ausübung des Dienstes' i.S.v. § 31 Abs. 1 BeamtVG kann die Revision erforderlich sein, wenn ein Sachverhalt (z. B. verbale Äußerung und darauf folgende einseitige körperliche Einwirkung) die Reichweite des Dienstunfallbegriffs berührt.

3

Die Aufhebung einer Nichtzulassungsentscheidung ist geboten, wenn die Entscheidung der Vorinstanz die Klärung einer rechtlich relevanten Frage verhindert, die über den Einzelfall hinaus Wirkung entfalten kann.

4

Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG und kann sich bei verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten an den Vorgaben des Streitwertkatalogs orientieren.

Relevante Normen
§ 31 Abs 1 S 1 BeamtVG§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 47 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 19. März 2021, Az: OVG 6 B 3.21, Urteil

vorgehend VG Frankfurt (Oder), 17. Februar 2017, Az: 2 K 350/14

Tenor

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. März 2021 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren gibt Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage, wie im Dienstunfallrecht das gesetzliche Merkmal "in Ausübung des Dienstes" (§ 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG) in der Konstellation einer verbalen Äußerung eines Beamten gegenüber anderen und sich daran anschließender einseitiger körperlicher Einwirkung dieser, aufgrund derer ersterer einen Körperschaden erleidet, auszulegen ist.

2

Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG (vgl. Nummer 10.8 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 2 GKG.