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BVerwG·2 B 22/18, 2 B 22/18 (2 C 38/18)·22.11.2018

Erstattung von Ausbildungskosten der Bundeswehr; Zulassung der Revision

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtWehrdienstrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger hatte Beschwerde gegen Entscheidungen zur Erstattung von Ausbildungskosten nach vorzeitiger Beendigung des Berufssoldatenverhältnisses eingelegt. Das BVerwG hält die Beschwerde für begründet und lässt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Streit- und Revisionswert wurden nach den einschlägigen Vorschriften des GKG vorläufig festgesetzt. Das Revisionsverfahren soll klären, in welchem Umfang anerkannte Kriegsdienstverweigerer zur Rückerstattung herangezogen werden dürfen.

Ausgang: Beschwerde des Klägers als begründet angesehen und Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist zu erteilen, wenn die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung ist und der Senat dadurch einer klärenden Entscheidung des BVerwG zugeführt werden kann.

2

Bei vorzeitiger Beendigung des Berufssoldatenverhältnisses ist zu prüfen, in welchem Umfang der ausscheidende Soldat zur Erstattung von durch die Dienstherrin verauslagten Ausbildungskosten herangezogen werden darf, insbesondere wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist.

3

Ein Revisionsverfahren kann an bereits ergangener Rechtsprechung anknüpfen und der weiteren Klärung materiell-rechtlicher Fragen dienen, wenn Unterschiede oder Unsicherheiten in der bisherigen Rechtsprechung bestehen.

4

Für die Festsetzung des Streitwerts im Beschwerdeverfahren sind § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG maßgeblich; die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren kann nach § 63 Abs. 1 i.V.m. den genannten Vorschriften erfolgen.

Relevante Normen
§ 49 Abs 4 SG 1995§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 47 Abs. 3 GKG§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 13. Dezember 2017, Az: 6 B 17.300, Urteil

vorgehend VG Regensburg, 16. September 2015, Az: RN 1 K 14.890, Urteil

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen.

2

Das Revisionsverfahren kann dem Bundesverwaltungsgericht im Anschluss an die bereits vorliegende Rechtsprechung (vgl. insbesondere BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2014 - 2 B 96.13 - Buchholz 449 § 46 SG Nr. 22 und Urteile vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 4 sowie vom 12. April 2017 - 2 C 16.16 - BVerwGE 158, 364) Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage geben, in welchem Umfang anerkannte Kriegsdienstverweigerer nach vorzeitiger Beendigung des Berufssoldatenverhältnisses zur Erstattung von Ausbildungskosten (hier: Fachausbildung zum Flugsicherungskontrolloffizier) herangezogen werden dürfen.

3

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.