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BVerwG·2 B 22/16, 2 B 22/16 (2 C 60/16)·01.12.2016

Voraussetzungen für die Gewährung des Auslandszuschlags und für das Begehren, den Auslandszuschlag nach einer anderen Stufenzuordnung zu erhalten; Revisionszulassung

Öffentliches RechtBeamtenrechtBesoldungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das BVerwG lässt die Revision des Klägers zu, weil die Frage, ob ein Begehren auf erhöhten Auslandszuschlag eine rechtzeitige Geltendmachung voraussetzt, grundsätzliche Bedeutung hat. Zwar hat das BVerwG entschieden, dass Ansprüche ohne unmittelbare gesetzliche Grundlage vorher geltend gemacht werden müssen; ob dies für durch Rechtsverordnung bestimmte Stufenzuordnungen gilt, ist jedoch uneinheitlich beurteilt. Das Verfahren dient der höchstrichterlichen Klärung; ferner wurde der Streitwert nach den GKG-Vorschriften festgesetzt.

Ausgang: Revision zur Klärung der Voraussetzungen für die Gewährung und Stufenzuordnung des Auslandszuschlags zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zuzulassen, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat, insbesondere bei obergerichtlicher uneinheitlicher Rechtsprechung.

2

Ansprüche, deren Festsetzung und Zahlung sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, bedürfen einer vorherigen Geltendmachung.

3

Ob die durch Rechtsverordnung bestimmte Stufenzuordnung eines Auslandszuschlags der Pflicht zur vorherigen Geltendmachung unterliegt, ist bei obergerichtlicher Divergenz der Rechtsprechung höchstrichterlich zu klären.

4

Die Festsetzung des Streitwerts für Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG; eine vorläufige Festsetzung für das Revisionsverfahren kann nach § 63 Abs. 1 i.V.m. den §§ 47, 52 GKG erfolgen.

Relevante Normen
§ 87 BBG§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 87 BBG 2009§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 47 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 16. Dezember 2015, Az: 10 A 10945/15, Urteil

vorgehend VG Koblenz, 1. April 2015, Az: 2 K 814/14.KO

Gründe

1

Die Revision des Klägers ist zuzulassen, weil die mit der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob das Begehren eines erhöhten Auslandszuschlags eine zeitnahe Geltendmachung voraussetzt, grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat.

2

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zwar geklärt, dass Ansprüche, deren Festsetzung und Zahlung sich nicht unmittelbar aus Gesetz ergeben, einer vorherigen Geltendmachung bedürfen (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 26.14 - Buchholz 232.0 § 87 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 26). Ob dies auch für die durch Rechtsverordnung bestimmte Stufenzuordnung des Auslandszuschlags gilt, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung indes uneinheitlich entschieden (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 8. März 2016 - 4 S 758/15 - einerseits; OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2015 - 10 A 10945/15 - andererseits).

3

Das Verfahren gibt dem Bundesverwaltungsgericht daher Gelegenheit, die rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Auslandszuschlags und für das Begehren, den Auslandszuschlag nach einer anderen Stufenzuordnung zu erhalten, näher zu klären.

4

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG; die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG.