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BVerwG·2 B 2/18, 2 B 2/18 (2 C 5/18)·26.04.2018

Zulassung der Revision; disziplinare Ahndung des Besitzes kinderpornographischer Schriften bei Lehrern

Öffentliches RechtBeamtenrechtDisziplinarrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde des Klägers für begründet erachtet und die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §41 DiszG BE i.V.m. §69 BDG und §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen. Streitgegenstand ist, wie der außerdienstliche Besitz kinderpornographischer Schriften bei Lehrkräften unter Berücksichtigung sonstigen außerdienstlichen Verhaltens disziplinarisch zu sanktionieren ist. Das Revisionsverfahren erscheine geeignet, zur Klärung der maßgeblichen Grundsätze beizutragen.

Ausgang: Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen; Verfahren zur Klärung der disziplinarischen Sanktionierung des Besitzes kinderpornographischer Schriften bei Lehrern eröffnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision ist zu gewähren, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung für die Rechtsfortbildung oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung hat.

2

Der außerdienstliche Besitz kinderpornographischer Schriften kann ein außerdienstliches Dienstvergehen von Lehrkräften darstellen, dessen disziplinarische Bewertung einer rechtlichen Klärung bedarf.

3

Bei der Bemessung disziplinarischer Sanktionen gegen Lehrkräfte ist das sonstige außerdienstliche Verhalten in die rechtliche Würdigung einzubeziehen; dies kann Gegenstand von Revisionsprüfungen sein.

Relevante Normen
§ 13 Abs 1 DiszG BE§ 184b Abs 4 S 2 StGB§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 41 DiszG BE i.V.m. § 69 BDG und § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 28. September 2017, Az: OVG 80 D 4.14, Urteil

vorgehend VG Berlin, 18. September 2014, Az: 80 K 2.14 OL, Urteil

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 41 DiszG BE i.V.m. § 69 BDG und § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen.

2

Das Revisionsverfahren erscheint geeignet, zur weiteren Klärung der Frage beizutragen, wie bei Lehrern das außerdienstliche Dienstvergehen des Besitzes von kinderpornographischen Schriften unter Berücksichtigung des sonstigen außerdienstlichen Verhaltens des Lehrers disziplinarrechtlich zu ahnden ist.