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BVerwG·2 B 2/15, 2 B 2/15 (2 C 31/15)·22.12.2015

Rechtsstaats- und das Demokratieprinzip bei erstmaligem Erlass einer Verordnung im Rahmen der Änderung komplexer Regelungsgefüge; Revisionszulassung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerwaltungsprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das BVerwG hat die Revision des Klägers zugelassen, weil die Rechtssache im Sinne des §132 Abs.2 Nr.1 VwGO grundsätzliche Bedeutung hat. Streitgegenstand ist die Frage, ob Rechtsstaats- und Demokratieprinzip dem erstmaligen Erlass einer Verordnung durch den Gesetzgeber entgegenstehen können, wenn dieser im Rahmen der Änderung komplexer Regelungsgefüge handelt. Das Revisionsverfahren soll diese verfassungsrechtliche Leitfrage klären. Der Streitwert wurde vorläufig nach §63 Abs.1 i.V.m. §52 Abs.3 GKG festgesetzt.

Ausgang: Revision des Klägers zur Klärung grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Fragen zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Zulassung der Revision reicht das Vorliegen einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung i.S.v. §132 Abs.2 Nr.1 VwGO; die Revision ist zuzulassen, wenn das Revisionsverfahren zur Klärung einer solchen Frage geeignet ist.

2

Das Rechtsstaats- und das Demokratieprinzip können verfassungsrechtlich-relevante Prüfungsfragen aufwerfen hinsichtlich des erstmaligen Erlasses einer Verordnung durch den Gesetzgeber, auch wenn diese im Rahmen der Änderung komplexer Regelungsgefüge erlassen wird.

3

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren richtet sich nach §63 Abs.1 i.V.m. §52 Abs.3 GKG und kann der Wertfestsetzung der Berufungsinstanz entsprechen.

4

Die Zulassung der Revision begründet noch keine inhaltliche Entscheidung; das Revisionsverfahren dient der Klärung übergeordneter rechtlicher Grundsatzfragen und nicht der Feststellung tatsächlicher Umstände.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ RRefBeihV NW§ BBesG§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 27. Oktober 2014, Az: 3 A 1217/14, Urteil

vorgehend VG Minden, 8. Mai 2014, Az: 4 K 96/14, Urteil

Gründe

1

Die Revision des Klägers ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Das Revisionsverfahren erscheint zur Klärung der sinngemäß aufgeworfenen Frage geeignet, ob das Rechtsstaats- und das Demokratieprinzip dem erstmaligen Erlass einer Verordnung durch den Gesetzgeber auch dann entgegenstehen, wenn diese Verordnung im Rahmen der Änderung komplexer Regelungsgefüge erlassen wird.

2

Die vorläufige Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG und entspricht der Wertfestsetzung des Berufungsgerichts.