Erstattung von Ausbildungskosten der Bundeswehr; Zulassung der Revision
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen eine Entscheidung zur Erstattung von Ausbildungskosten nach vorzeitiger Beendigung eines Berufssoldatenverhältnisses; es geht um die Frage der Heranziehung anerkannter Kriegsdienstverweigerer. Das BVerwG hielt die Beschwerde für begründet und ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Die Entscheidung soll klären, in welchem Umfang solche Personen zur Rückzahlung verpflichtet werden dürfen. Zudem enthält der Beschluss Feststellungen zur Streitwertfestsetzung.
Ausgang: Beschwerde des Klägers als begründet erkannt und Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision erfolgt, wenn die Rechtssache aufgrund ihrer grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO einer Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht bedarf.
Bei der Frage der Erstattung von Ausbildungskosten ist zu klären, in welchem Umfang anerkannte Kriegsdienstverweigerer nach vorzeitiger Beendigung des Berufssoldatenverhältnisses zur Rückzahlung herangezogen werden dürfen.
Die Beschwerde ist begründet, wenn die Vorinstanz in prozessualer Hinsicht oder aufgrund wertsamen rechtlichen Gesichtspunkten eine Entscheidung trifft, die einer weiteren Klärung durch das Rechtsbeschwerdegericht bedarf.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG; die vorläufige Festsetzung für das Revisionsverfahren nach § 63 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Vorinstanzen
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 13. Dezember 2017, Az: 6 B 17.299, Urteil
vorgehend VG München, 27. Juli 2016, Az: M 21 K 14.1066, Urteil
Gründe
Die Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen.
Das Revisionsverfahren kann dem Bundesverwaltungsgericht im Anschluss an die bereits vorliegende Rechtsprechung (vgl. insbesondere BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2014 - 2 B 96.13 - Buchholz 449 § 46 SG Nr. 22 und Urteile vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 4 sowie vom 12. April 2017 - 2 C 16.16 - BVerwGE 158, 364) Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage geben, in welchem Umfang anerkannte Kriegsdienstverweigerer nach vorzeitiger Beendigung des Berufssoldatenverhältnisses zur Erstattung von Ausbildungskosten (hier: Fachausbildung zum Flugsicherungskontrolloffizier) herangezogen werden dürfen.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.