Revisionszulassung; Stellenbesetzung W 2 Professur
KI-Zusammenfassung
Das BVerwG hebt die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision auf und lässt die Revision zu. Streitgegenstand ist, ob ein nach Beendigung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit noch bestehender Anspruch auf Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit besteht, wenn während des laufenden Verhältnisses ein Umwandlungsanspruch geltend gemacht wurde. Die Zulassung erfolgt wegen grundsätzlicher Bedeutung (§132 Abs.2 Nr.1 VwGO). Streitwert und vorläufige Festsetzung für das Revisionsverfahren beruhen auf den GKG-Vorschriften.
Ausgang: Aufhebung der Nichtzulassung; Revision zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung (§132 Abs.2 Nr.1 VwGO)
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und damit der Klärung rechtlicher Leitfragen dient.
Ein Revisionsverfahren ist zur Klärung geeignet, ob aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes ein Anspruch auf Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit auch nach dem Ablauf eines Beamtenverhältnisses auf Zeit bestehen kann, wenn der Anspruch während des laufenden Verhältnisses geltend gemacht wurde.
Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes in Beschwerde- und Revisionsverfahren richtet sich nach §§ 47, 52 und § 63 GKG; eine vorläufige Festsetzung für das Revisionsverfahren ist insoweit möglich.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 22. Februar 2021, Az: OVG 4 B 1/20, Urteil
vorgehend VG Potsdam, 18. Januar 2017, Az: 2 K 804/16
Tenor
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Februar 2021 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf die Wertstufe bis 65 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren gibt Gelegenheit zur Klärung der Frage, ob auch nach Ablauf eines Beamtenverhältnisses auf Zeit aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes noch ein Anspruch des (ehemaligen) Beamten auf Zeit auf Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit bestehen kann, wenn er noch während des laufenden Beamtenverhältnisses auf Zeit einen Anspruch auf Umwandlung desselben in ein solches auf Lebenszeit geltend gemacht hat.
Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 6 Nr. 1 GKG. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 i. V. m. § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 6 Nr. 1 GKG.