Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes
KI-Zusammenfassung
Das BVerwG hat die Revision des Klägers zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S.d. §132 Abs.2 Nr.1 VwGO hat. Streitgegenstand ist die Auslegung des §46 Abs.1 BBesG, insbesondere ob die 18‑monatige Wartefrist auf das Amt im konkret‑funktionellen oder im abstrakt‑funktionellen Sinne abzustellen ist. Das Revisionsverfahren soll diese Auslegungsfrage klären.
Ausgang: Revision zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Auslegungsfrage zu §46 Abs.1 BBesG (18‑monatige Wartefrist: konkret‑ vs. abstrakt‑funktionell).
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO ist gegeben, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung für die Rechtsanwendung hat.
Das Revisionsverfahren ist zuzulassen, wenn es zur Klärung einer sinngemäß aufgeworfenen, für die Rechtsanwendung bedeutsamen Auslegungsfrage geeignet erscheint.
Bei der Anwendung des §46 Abs.1 BBesG kann die Frage, ob die 18‑monatige Wartefrist auf das Amt im konkret‑funktionellen oder im abstrakt‑funktionellen Sinne abzustellen ist, eine grundsätzliche Rechtsfrage darstellen.
Die Abgrenzung zwischen Amt im konkret‑funktionellen Sinne (konkrete Aufgaben des Dienstpostens) und Amt im abstrakt‑funktionellen Sinne (amtliche Planstelle/Amtsbezeichnung) ist für die Berechtigung zu besoldungsrechtlichen Zulagen entscheidungserheblich.
Vorinstanzen
vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 30. Oktober 2012, Az: 2 A 42/12, Urteil
Gründe
Die Revision des Klägers ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Das Revisionsverfahren erscheint zur Klärung der sinngemäß aufgeworfenen Frage geeignet, ob bei der Erfüllung der 18-monatigen Wartefrist des Zulagentatbestandes des § 46 Abs. 1 BBesG auf das Amt im konkret-funktionellen Sinne (Aufgaben des konkreten Dienstpostens) oder auf das Amt im abstrakt-funktionellen Sinne abzustellen ist.