Revision zugelassen: Bindungswirkung nach §145 a.F./§149 WDO – Nichtzulassungsbeschluss aufgehoben
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverwaltungsgericht hebt den Nichtzulassungsbeschluss des Oberverwaltungsgerichts auf und lässt die Revision zu, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung i.S.v. §132 Abs.2 Nr.1 VwGO hat. Streitpunkt ist die Reichweite der Bindungswirkung nach §145 Abs.2 WDO a.F., die in §149 Abs.2 WDO n.F. wortidentisch ist. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wurde vorläufig auf 15.038,40 € festgesetzt.
Ausgang: Nichtzulassungsentscheidung des OVG aufgehoben; Revision wird zur Klärung grundsätzlicher Fragen zur Bindungswirkung zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Angelegenheit hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie der Klärung einer über den Einzelfall hinausreichenden Auslegungsfrage dient.
Das Bundesverwaltungsgericht kann den Nichtzulassungsbeschluss des Oberverwaltungsgerichts aufheben und die Revision zulassen, wenn die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen.
Die Bestimmung der Reichweite der Bindungswirkung einer Vorschrift der früheren Fassung ist auch für eine inhaltsgleich lautende Neufassung von Bedeutung und kann grundsätzliche Rechtsfragen aufwerfen.
Die vorläufige Festsetzung des Werts des Streitgegenstands für das Revisionsverfahren richtet sich nach den Regelungen des GKG (§ 63 Abs. 1 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, Abs. 6 GKG).
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 14. Januar 2025, Az: 2 LB 6/24, Beschluss
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 3. März 2020, Az: 12 A 95/17, Urteil
Tenor
Die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in seinem Beschluss vom 14. Januar 2025 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 15 038,40 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verfahren kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage bieten, wie die Reichweite der Bindungswirkung nach § 145 Abs. 2 WDO a. F. zu bestimmen ist, der mit § 149 Abs. 2 WDO n. F. wortidentisch ist.
Die vorläufige Festsetzung des Werts des Streitgegenstands für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 GKG.