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BVerwG·2 B 18/24, 2 B 18/24 (2 C 14/24)·07.08.2024

Revisionszulassung; Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe bei beabsichtigter Fortsetzung eines Abgeordnetenmandats

Öffentliches RechtVerfassungsrechtBeamtenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügte die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des Thüringer OVG. Das BVerwG hob die Nichtzulassungsentscheidung auf und ließ die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Streitig ist insbesondere, ob das Behinderungsverbot aus Art. 48 Abs. 2 GG auf Landtagsmitglieder Anwendung findet und welche Folgen dies für § 38 ThürAbgG sowie die Revisibilität nach § 127 Nr. 2 BRRG hat. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wurde vorläufig festgesetzt.

Ausgang: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde stattgegeben; die Revision wird zugelassen und der Streitwert vorläufig festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung i.S.d. Vorschrift hat.

2

Fragen zur Anwendung verfassungsrechtlicher Gewährleistungen (hier: Behinderungsverbot aus Art. 48 Abs. 2 GG) auf Mitglieder von Landesparlamenten können grundsätzliche Bedeutung begründen und revisionsrechtlich zu klären sein.

3

Die Vereinbarkeit einer landesrechtlichen Regelung über die Fortführung eines öffentlichen Amts (z. B. § 38 ThürAbgG) mit höherrangigem Verfassungsrecht ist revisionsfähig, soweit dadurch grundsätzliche verfassungsrechtliche Fragen aufgeworfen werden.

4

Ob eine landesgesetzliche Bestimmung trotz ihrer Stellung im Abgeordnetengesetz gemäß § 127 Nr. 2 BRRG der Revision zugänglich ist, kann durch die Revisionszulassung dem BVerwG zur Prüfung vorgelegt werden.

5

Für die vorläufige Festsetzung des Werts des Streitgegenstands im Revisionsverfahren gelten die maßgeblichen Vorschriften des GKG (insb. §§ 63, 47, 52 GKG).

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ Art 48 Abs 2 GG§ 127 Nr 2 BRRG§ 38 AbgG TH 1995§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ Art. 48 Abs. 2 GG

Vorinstanzen

vorgehend Thüringer Oberverwaltungsgericht, 20. Dezember 2023, Az: 2 KO 522/20, Urteil

vorgehend VG Gera, 19. Juni 2020, Az: 1 K 2213/19, Urteil

Tenor

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2023 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstands für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 35 117,70 € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, ob das Behinderungsverbot aus Art. 48 Abs. 2 GG auch für Mitglieder des Thüringer Landtags Anwendung findet - wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist - und welche Folgen sich ggf. hieraus für die in § 38 des Thüringer Abgeordnetengesetzes enthaltene Regelung ergeben. Klärungsbedürftig ist ggf. auch, ob diese Bestimmung - ungeachtet ihrer Stellung im Thüringer Abgeordnetengesetz - gemäß § 127 Nr. 2 BRRG revisibel ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2018 - 2 C 14.17 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 148 Rn. 17 m. w. N.).

2

Die vorläufige Festsetzung des Werts des Streitgegenstands für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 GKG.