Revisionszulassung; Versorgungsbezüge; Teilzeitbeschäftigung
KI-Zusammenfassung
Das BVerwG hebt die Nichtzulassungsentscheidung auf und lässt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zu. Streitpunkt ist, welche versorgungsrechtlichen Folgen §6 Abs.1 Satz 3 Halbsatz 1 BeamtVG hat, wenn ein Beamter ohne Aufhebung der Teilzeitanordnung wieder vollzeit tätig wird. Der vorläufige Streitwert wird festgesetzt; die Kostenentscheidung folgt der Hauptsache.
Ausgang: Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision wird aufgehoben und die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §132 Abs.2 Nr.1 VwGO hat.
Ist ein Beamter ohne Aufhebung der Teilzeitanordnung wieder in Vollzeit tätig, sind die hieraus resultierenden versorgungsrechtlichen Folgen nach §6 Abs.1 Satz 3 Halbsatz 1 BeamtVG materiell-rechtlich zu klären.
Der vorläufige Wert des Streitgegenstands für das Revisionsverfahren ist nach §§63, 47, 52 GKG i.V.m. dem einschlägigen Streitwertkatalog zu bestimmen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens wird mit der Entscheidung in der Hauptsache verbunden.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 28. Januar 2022, Az: 10 A 10869/21, Urteil
vorgehend VG Koblenz, 9. Juni 2021, Az: 2 K 598/20.KO, Urteil
Tenor
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. Januar 2022 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 4 153,68 € festgesetzt.
Gründe
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren gibt Gelegenheit zur Klärung der Frage, welche versorgungsrechtlichen Folgen im Hinblick auf § 6 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 BeamtVG eintreten, wenn ein Beamter ohne Aufhebung der Anordnung einer Teilzeitbeschäftigung doch wieder in Vollzeit tätig ist.
Die vorläufige Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.