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BVerwG·2 B 16/20, 2 B 16/20 (2 C 12/20)·27.05.2020

Fortsetzungsfeststellungsklage nach Abbruch eines Auswahlverfahrens betreffend eine Professorenstelle; Revisionszulassung

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das BVerwG hebt die Nichtzulassungsentscheidung des OVG auf und lässt die Revision zu. Streitgegenstand ist eine Fortsetzungsfeststellungsklage einer nicht berücksichtigten Bewerberin nach dem Abbruch eines Professorenauswahlverfahrens nach Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Zulassung erfolgt wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Klärung der Haftungs- und Feststellungsfragen nach Art.33 Abs.2 GG.

Ausgang: Nichtzulassungsentscheidung des OVG aufgehoben; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und zur Klärung von Rechtsfragen von überregionaler Bedeutung geeignet ist.

2

Eine Fortsetzungsfeststellungsklage kann dazu dienen, die Rechtswidrigkeit einer Auswahlentscheidung feststellen zu lassen und insoweit Voraussetzungen für einen zivil- oder beamtenrechtlichen Haftungsanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG zu klären.

3

Der Abbruch eines Auswahlverfahrens durch den Dienstherrn nach Erlass einer einstweiligen Anordnung, die eine Besetzung untersagt, kann die gerichtliche Klärung der Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung und damit verbundenen haftungsrechtlichen Fragen erforderlich machen.

4

Die Rechtssache ist geeignet, allgemeine Grundsätze dafür zu klären, unter welchen Voraussetzungen nicht berücksichtigte Bewerberinnen vor Verwaltungsgerichten Feststellungs- und haftungsrechtliche Ansprüche aus nicht erfolgter Berücksichtigung geltend machen können.

Relevante Normen
§ Art 33 Abs 2 GG§ 113 Abs 1 S 4 VwGO§ 113 Abs 5 S 2 VwGO§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 43 Abs 1 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 7. November 2019, Az: OVG 4 B 19.18, Urteil

vorgehend VG Berlin, 24. August 2018, Az: 5 K 229.16

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 7. November 2019 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen.

2

Das Verfahren erscheint geeignet, zur weiteren Klärung beizutragen, unter welchen Voraussetzungen eine bei einer Auswahlentscheidung nicht berücksichtigte Bewerberin im Hinblick auf den bei den ordentlichen Gerichten wegen der Verletzung ihres Rechts aus Art. 33 Abs. 2 GG geltend gemachten Haftungsanspruch vor den Verwaltungsgerichten die Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung feststellen lassen kann. Es geht um die Fallkonstellation, dass der Dienstherr das Verfahren im Anschluss an den von dieser Bewerberin erwirkten Erlass einer einstweiligen Anordnung abgebrochen hat, mit der dem Dienstherrn vorläufig untersagt worden ist, die ausgeschriebene Stelle mit dem von ihm ausgewählten Bewerber zu besetzen.