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BVerwG·2 B 16/18·13.03.2018

Nichtzulassungsbeschwerde in Verfahren nach dem Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt unstatthaft

Öffentliches RechtBeamtenrechtDisziplinarrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte erhebt eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Disziplinarverfahren nach dem Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt. Das Bundesverwaltungsgericht erklärt die Beschwerde für unzulässig, weil das Landesrecht die Revision gegen Urteile des Oberverwaltungsgerichts in Disziplinarsachen ausschließt. Ein Verweis in §3 DG LSA auf die ergänzende Anwendung der VwGO eröffnet keinen Zugang zum BVerwG. Die Kostenentscheidung erfolgt nach den einschlägigen Vorschriften des DG LSA und der VwGO.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde in Disziplinarsache als unzulässig verworfen, weil das Landesrecht die Revision zum Bundesverwaltungsgericht ausschließt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Disziplinargesetz des Landes Sachsen-Anhalt kann für seinen Anwendungsbereich die Revision zum Bundesverwaltungsgericht gegen Urteile des Oberverwaltungsgerichts ausschließen.

2

Ein gesetzlicher Verweis auf die ergänzende Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung begründet nicht automatisch die Möglichkeit, Revision beim Bundesverwaltungsgericht einzulegen.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn das einschlägige Landesrecht die Zulassung der Revision zum Bundesverwaltungsgericht für den Streitbereich ausschließt.

4

Kostenentscheidungen in Disziplinarsachen richten sich nach den spezialgesetzlichen Vorschriften des Disziplinargesetzes in Verbindung mit den allgemeinen Vorschriften der VwGO.

Relevante Normen
§ 3 DG ST§ 45 S 1 Halbs 1 DG ST§ Art 99 GG§ 132 Abs 1 VwGO§ 187 Abs 1 VwGO§ Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA)

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 7. Dezember 2017, Az: 10 L 2/17, Urteil

vorgehend VG Magdeburg, 15. November 2016, Az: 15 A 12/16, Urteil

Gründe

1

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig.

2

Die 1970 geborene Beklagte steht als Kriminalkommissarin im Dienst des Landes Sachsen-Anhalt. Im November 2013 wurde sie wegen falscher uneidlicher Aussage in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Im sachgleichen Disziplinarverfahren hat das Verwaltungsgericht die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen.

3

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Berufungsgerichts ist nicht statthaft, weil das Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA) vom 21. März 2006 (GVBl S. 102) in seinem Anwendungsbereich eine Revision gegen Urteile des Oberverwaltungsgerichts in Disziplinarsachen nicht zulässt (BVerwG, Beschlüsse vom 12. Dezember 2011- 2 B 34.11 - Buchholz 310 § 187 VwGO Nr. 3 - und vom 31. Januar 2012 - 2 B 132.11 - juris). Insbesondere eröffnet der Verweis in § 3 DG LSA auf die ergänzende Geltung der Verwaltungsgerichtsordnung nicht den Zugang zum Bundesverwaltungsgericht. Auch hat der Landesgesetzgeber keine Veranlassung gesehen, im Anschluss an die beiden genannten Beschlüsse des Senats durch eine entsprechende Änderung des Disziplinargesetzes klarzustellen, dass im Bereich dieses Gesetzes die Revision zum Bundesverwaltungsgericht eröffnet sein soll.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 72 Abs. 4 DG LSA und § 154 Abs. 2 VwGO sowie § 73 Abs. 1 Satz 1 DG LSA.