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BVerwG·2 B 16/17, 2 B 16/17 (2 C 48/17)·24.10.2017

Zulassung der Revision: Zeitausgleich bei selbstveranlasster Mehrarbeit von Beamten

Öffentliches RechtBeamtenrechtVerwaltungsprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Revision des Beklagten wurde zugelassen, da die Frage grundsätzliche Bedeutung hat. Streitgegenstand ist, ob ein Anspruch auf Zeitausgleich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben auch entsteht, wenn nicht der Dienstherr, sondern der Beamte selbst über die dienstlich angeordnete Zeit hinaus Dienst leistete. Das Revisionsverfahren soll diese Rechtsfrage klären. Zudem erfolgten vorläufige Streitwertfestsetzungen nach GKG.

Ausgang: Revision zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung; vorläufige Streitwertfestsetzung für Beschwerde- und Revisionsverfahren

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung für die Fortbildung des Verwaltungsrechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung hat.

2

Ob ein Anspruch auf Zeitausgleich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben besteht, kann sich auch dann stellen, wenn der Beamte die Mehrarbeit nicht durch eine einseitige, rechtswidrige Dienstanordnung des Dienstherrn, sondern aus eigenem Pflichtgefühl geleistet hat; dies erfordert eine klärende Prüfung durch Revisionsrechtsprechung.

3

Die Festsetzung des Streitwerts für Beschwerdeverfahren richtet sich nach §§ 47, 52 GKG; für die vorläufige Festsetzung des Streitwerts im Revisionsverfahren kann § 63 GKG herangezogen werden.

4

Bei der Prüfung eines Zeitausgleichsanspruchs sind die Umstände der Dienstleistungserbringung (z. B. Anordnung, Kenntnis, Anlass und Zwangslage des Beamten) zu würdigen, um zwischen dienstherrlicher Verpflichtung und selbstveranlasster Mehrarbeit abzugrenzen.

Relevante Normen
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3§ 52 Abs. 2 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 3. November 2016, Az: 6 A 2151/14, Urteil

vorgehend VG Gelsenkirchen, 29. September 2014, Az: 1 K 5929/12, Urteil

Gründe

1

Die Revision des Beklagten ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Das Revisionsverfahren erscheint zur Klärung der sinngemäß aufgeworfenen Frage geeignet, ob sich ein Anspruch auf Zeitausgleich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben auch dann ergeben kann, wenn nicht der Dienstherr den Beamten einseitig in rechtswidrigem Umfang zum Dienst herangezogen hat, sondern wenn sich der Beamte selbst in der Pflicht gesehen hat, über die angeordnete Arbeitszeit hinaus Dienst zu leisten.

2

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 2 GKG. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 2 GKG.