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BVerwG·2 B 15/23, 2 B 15/23 (2 C 18/23)·13.12.2023

Revisionszulassung; Befangenheit im behördlichen Disziplinarverfahren

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBeamtenrecht/DisziplinarrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügt die Nichtzulassung der Revision gegen ein OVG-Urteil zur Rechtmäßigkeit einer Disziplinarverfügung. Das BVerwG hebt die Nichtzulassungsentscheidung auf und lässt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu (§ 67 LDR NRW, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Streitpunkt ist, welche Rechtsfolgen die mögliche Befangenheit handelnder Bediensteter im behördlichen Disziplinarverfahren für die Rechtmäßigkeit der Verfügung hat. Das Revisionsverfahren soll diese grundsätzliche Frage klären.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als begründet angesehen; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zuzulassen, wenn die Sache wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache der Fortbildung des Verwaltungsrechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

2

Die mögliche Befangenheit von im behördlichen Disziplinarverfahren handelnden Bediensteten kann die Rechtmäßigkeit einer Disziplinarverfügung berühren und stellt eine rechtserhebliche Frage dar.

3

Für die Entscheidung über die Zulassung der Revision genügt, dass das Revisionsverfahren zur Klärung einer solchen grundsätzlichen Rechtsfrage beitragen kann.

4

Landesrechtliche Regelungen zur Revisionszulassung (z.B. § 67 LDR NRW) sind bei der Zulassungsprüfung neben den bundesrechtlichen Zulassungsgründen zu beachten.

Relevante Normen
§ 67 DG NW 2004§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 67 LDR NRW§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 30. November 2022, Az: 31 A 691/21.O, Urteil

vorgehend VG Münster, 22. Februar 2021, Az: 20 K 3530/18.O, Urteil

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 30. November 2022 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet. Die Revision wird wegen der von der Klägerin geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 67 LDR NRW und § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen.

2

Das Revisionsverfahren kann zur Klärung der Frage beitragen, welche Bedeutung es für die Rechtmäßigkeit einer Disziplinarverfügung hat, wenn im behördlichen Disziplinarverfahren handelnde Bedienstete des Dienstherrn unter Umständen befangen sind.