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BVerwG·2 B 15/17, 2 B 15/17 (2 C 44/17)·24.10.2017

Zulassung der Revision: Anspruch auf Zeitausgleich bei eigenverantwortlicher Mehrarbeit

Öffentliches RechtBeamtenrechtDienst-/ArbeitszeitrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das BVerwG hat die Revision des Beklagten wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Streitpunkt ist, ob aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ein Anspruch auf Zeitausgleich entstehen kann, wenn der Beamte selbst über die angeordnete Arbeitszeit hinaus tätig wurde. Zudem regelt der Beschluss die Streitwertfestsetzung nach GKG.

Ausgang: Revision des Beklagten zur Fortbildung der Rechtsprechung zugelassen; Klärung der Frage des Zeitausgleichs bei eigenverantwortlicher Mehrarbeit angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist zu gewähren, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und das Revisionsverfahren zur Klärung einer darüber hinausreichenden Rechtsfrage geeignet erscheint.

2

Es ist eine zu klärende rechtsstaatliche Frage, ob ein Anspruch auf Zeitausgleich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben auch dann in Betracht kommt, wenn nicht der Dienstherr den Beamten einseitig über die Dienstzeit hinaus verpflichtet hat, sondern der Beamte eigenverantwortlich Mehrarbeit geleistet hat.

3

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren erfolgt nach § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 2 GKG.

4

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren richtet sich nach § 63 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 2 GKG.

Relevante Normen
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 63 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 47 Abs. 3 GKG§ 52 Abs. 2 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 3. November 2016, Az: 6 A 1903/14, Urteil

vorgehend VG Düsseldorf, 5. August 2014, Az: 2 K 8397/12, Urteil

Gründe

1

Die Revision des Beklagten ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Das Revisionsverfahren erscheint zur Klärung der sinngemäß aufgeworfenen Frage geeignet, ob sich ein Anspruch auf Zeitausgleich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben auch dann ergeben kann, wenn nicht der Dienstherr den Beamten einseitig in rechtswidrigem Umfang zum Dienst herangezogen hat, sondern wenn sich der Beamte selbst in der Pflicht gesehen hat, über die angeordnete Arbeitszeit hinaus Dienst zu leisten.

2

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 2 GKG. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 2 GKG.