Revisionzulassung: Stellenvermerk des Haushaltsplans bei Schadensersatz wegen unterlassener Beförderung
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Entscheidung des OVG ist zulässig und begründet; das Bundesverwaltungsgericht lässt die Revision gemäß §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zu. Streitgegenstand ist, ob und ggf. wie bei Schadensersatzklagen wegen rechtswidrig unterlassener Beförderung bei der Ermittlung des hypothetischen Kausalverlaufs Vorgaben eines Stellenvermerks des Haushaltsplans (z. B. an Verweilzeiten gebundene Zuweisungsregeln) zu berücksichtigen sind. Ferner enthält der Beschluss Feststellungen zur Streitwertfestsetzung nach den einschlägigen GKG-Vorschriften.
Ausgang: Beschwerde der Klägerin als begründet angesehen und Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Bei Schadensersatzklagen wegen rechtswidrig unterlassener Beförderung ist bei der Ermittlung des hypothetischen Kausalverlaufs zu prüfen, ob und in welchem Umfang haushaltsrechtliche Vorgaben eines Stellenvermerks bei der Zuteilung gebündelter Stellen zu berücksichtigen sind.
Die Streitwertfestsetzung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 71 Abs. 1 GKG i.V.m. den genannten Vorschriften; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren kann sich nach § 63 Abs. 1 GKG richten.
Vorinstanzen
vorgehend Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 16. November 2012, Az: 1 Bf 304/09, Urteil
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob und ggf. wie bei einer Klage auf Schadensersatz wegen rechtswidrig unterlassener Beförderung im Rahmen der Ermittlung des hypothetischen Kausalverlaufs die - möglicherweise rechtswidrigen, weil an bestimmte Verweilzeiten anknüpfenden - Vorgaben eines Stellenvermerks des Haushaltsplans bei der Ausbringung gebündelter Stellen zu berücksichtigen sind.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 40, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG a.F. (Beschluss vom 26. September 2002 - BVerwG 2 B 23.02 - Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 114 S. 10); die vorläufige Streitwertfestsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.