Bemessung der Beihilfe; Erhöhung der Bemessungssätze
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverwaltungsgericht hält die Nichtzulassungsbeschwerde für begründet. Streitgegenstand ist die Auslegung und der Anwendungsbereich von § 12 Abs. 5 Buchst. c der Beihilfeverordnung NRW im Zusammenhang mit der Bemessung und Erhöhung von Beihilfesätzen. Die Frage wird als von grundsätzlicher Bedeutung eingestuft, weshalb die Beschwerde Erfolg hat.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde als begründet angesehen; Frage des Anwendungsbereichs von § 12 Abs. 5 Buchst. c BVO NRW als grundsätzliche Rechtsfrage eingestuft
Abstrakte Rechtssätze
Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist zuzulassen, wenn die Sache eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.
Die Auslegung landesrechtlicher Vorschriften zur Bemessung von Beihilfe (z. B. § 12 Abs. 5 Buchst. c BVO NRW) kann für die Zulassung einer Beschwerde maßgeblich sein, wenn ihr Anwendungsbereich streitig ist.
Ist der Anwendungsbereich einer Norm unklar und von grundsätzlicher Bedeutung, gebietet dies die Befassung des Bundesgerichts mit der Rechtsfrage, um eine klärende Rechtsfortbildung zu ermöglichen.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 26. November 2009, Az: 1 A 1447/08, Urteil
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet. Wie sie mit Recht geltend macht, kommt der Frage grundsätzliche Bedeutung zu, welchen Anwendungsbereich § 12 Abs. 5 Buchst. c BVO NRW hat.