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BVerwG·2 B 15/10·10.05.2010

Bemessung der Beihilfe; Erhöhung der Bemessungssätze

Öffentliches RechtBeamtenrechtBeihilferechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverwaltungsgericht hält die Nichtzulassungsbeschwerde für begründet. Streitgegenstand ist die Auslegung und der Anwendungsbereich von § 12 Abs. 5 Buchst. c der Beihilfeverordnung NRW im Zusammenhang mit der Bemessung und Erhöhung von Beihilfesätzen. Die Frage wird als von grundsätzlicher Bedeutung eingestuft, weshalb die Beschwerde Erfolg hat.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde als begründet angesehen; Frage des Anwendungsbereichs von § 12 Abs. 5 Buchst. c BVO NRW als grundsätzliche Rechtsfrage eingestuft

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist zuzulassen, wenn die Sache eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.

2

Die Auslegung landesrechtlicher Vorschriften zur Bemessung von Beihilfe (z. B. § 12 Abs. 5 Buchst. c BVO NRW) kann für die Zulassung einer Beschwerde maßgeblich sein, wenn ihr Anwendungsbereich streitig ist.

3

Ist der Anwendungsbereich einer Norm unklar und von grundsätzlicher Bedeutung, gebietet dies die Befassung des Bundesgerichts mit der Rechtsfrage, um eine klärende Rechtsfortbildung zu ermöglichen.

Relevante Normen
§ 12 Abs 5 Buchst c BhV NW§ 12 Abs. 5 Buchst. c BVO NRW

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 26. November 2009, Az: 1 A 1447/08, Urteil

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet. Wie sie mit Recht geltend macht, kommt der Frage grundsätzliche Bedeutung zu, welchen Anwendungsbereich § 12 Abs. 5 Buchst. c BVO NRW hat.