Abweichungsrüge; Berufung auf allgemeine Grundsätze des Verwaltungs- und Verfahrensrechts (vor Erlass der Verfahrensgesetze des Bundes und der Länder)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht die Rücknahme der Anerkennung seiner Berufserkrankung an. Er berief sich auf Divergenz zu älteren BVerwG-Entscheidungen. Das Bundesverwaltungsgericht verwies die Beschwerde als unbegründet zurück. Es stellte fest, dass eine Divergenz nur vorliegt, wenn die Vorinstanz dieselbe Rechtsvorschrift anwendet und einen widersprechenden abstrakten Rechtssatz aufstellt; auf ungeschriebene allgemeine Verwaltungsgrundsätze gestützte ältere Urteile genügen hierfür nicht.
Ausgang: Beschwerde wegen Divergenz nach § 132 Abs.2 Nr.2 VwGO als unbegründet verworfen; Revision nicht zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Zur Zulassung der Revision wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) muss die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten abstrakten Rechtssatz benennen, mit dem die Vorinstanz unter Anwendung derselben Rechtsvorschrift einem von Bundessgerichtsrecht aufgestellten Rechtssatz widerspricht.
Rechtsprechung des BVerwG, die auf ungeschriebenen allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- und Verfahrensrechts beruht, begründet keine Divergenz gegen Entscheidungen, die unter Anwendung einer konkreten gesetzlichen Regelung ergangen sind.
Fehlt in der Beschwerde die Darlegung, dass die Vorinstanz dieselbe Rechtsvorschrift wie das BVerwG angewandt hat, ist die Rüge der Divergenz unzureichend und führt nicht zur Zulassung der Revision.
Bei durch spezielle Verwaltungsverfahrensgesetze geregelten Sachverhalten ist die Beurteilung der Rechtmäßigkeit behördlichen Handelns vorrangig nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften vorzunehmen; frühere, auf allgemeinen Grundsätzen beruhende Urteile sind insoweit nicht maßgeblich für eine Divergenzanalyse.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 21. September 2011, Az: 3 B 09.3140, Urteil
Gründe
Die allein auf Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Der Kläger stand als Forstamtmann (Besoldungsgruppe A 11) im Dienst des Beklagten. Mit Ablauf des Monats März 2005 wurde er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Mit Bescheid vom 22. Februar 2001 erkannte der Beklagte die Erkrankung des Klägers an Borreliose mit nachfolgendem Postborreliose-Syndrom als Berufserkrankung gemäß § 31 Abs. 3 BeamtVG an. Diesen Bescheid nahm der Beklagte mit Verfügung vom 24. April 2007 mit Wirkung für die Vergangenheit zurück. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen diesen Bescheid abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung zurückgewiesen.
2. Die Revision ist nicht wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. Beschlüsse vom 21. Juli 1988 - BVerwG 1 B 44.88 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 32 und vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 18). Dies ist der Beschwerde nicht zu entnehmen.
Die Beschwerde legt nicht dar, dass der Verwaltungsgerichtshof in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem durch das Bundesverwaltungsgericht in den von der Beschwerde angeführten Urteilen aufgestellten (abstrakten) Rechtssatz mit einem widersprechenden Rechtssatz abgerückt ist. Der Verwaltungsgerichtshof ist in seinem Urteil von der Anwendbarkeit des Art. 48 des am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Gesetz vom 23. Dezember 1976, GVBl S. 544) ausgegangen und hat den angegriffenen Rücknahmebescheid hieran gemessen. Demgegenüber werden in den von der Beschwerde herangezogenen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juli 1961 (- BVerwG 7 C 170.60 - BVerwGE 12, 353) und vom 25. März 1964 (- BVerwG 6 C 150.62 - BVerwGE 18, 168) keine für die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts maßgeblichen Rechtsvorschriften genannt. Dies hat seine Ursache darin, dass die Urteile jeweils solche Sachbereiche betreffen, die nicht bereits vor dem Erlass der Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder ab dem Jahr 1976 durch ein besonderes Verfahrensgesetz geregelt waren. Fehlten ausdrückliche gesetzliche Bestimmungen für das Verwaltungshandeln, wurde die Rechtmäßigkeit behördlichen Handelns nach ungeschriebenen, von der Rechtsprechung ohne Allgemeinverbindlichkeit entwickelten, allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- und Verfahrensrechts beurteilt (Beschluss vom 24. September 1953 - BVerwG 1 C 51.53 - BVerwGE 1, 12 <13>, Urteile vom 21. Januar 1955 - BVerwG 2 C 177.54 - BVerwGE 2, 22 <23> und vom 28. Juni 1957 - BVerwG 4 C 235.56 - BVerwGE 6, 1 zum Widerruf ursprünglich rechtswidriger Verwaltungsakte). Die Berufung auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zu diesen allgemeinen Grundsätzen genügt den Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht, wenn das Urteil des Berufungsgerichts in Anwendung einer gesetzlichen Regelung ergangen ist.