Themis
Anmelden
BVerwG·2 B 14/24, 2 B 14/24 (2 C 13/24)·17.07.2024

Revisionszulassung; Reichweite der disziplinarischen Verantwortlichkeit von Ruhestandsbeamten

Öffentliches RechtBeamtenrechtDisziplinarrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das BVerwG hob die Nichtzulassungsentscheidung des OVG Sachsen‑Anhalt auf und ließ die Revision zu. Entscheidungsgrund ist die grundsätzliche Bedeutung der Frage, in welchem Umfang Ruhestandsbeamte für nach dem Ausscheiden gezeigtes Verhalten disziplinarisch verantwortlich sind und wie dies vom kraft Gesetzes eintretenden Verlust ruhestandsrechtlicher Rechte abzugrenzen ist. Das Revisionsverfahren soll diese Rechtsfragen klären.

Ausgang: Nichtzulassungsentscheidung aufgehoben; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung besitzt.

2

Bei grundsätzlicher Bedeutung kann das Revisionsverfahren der Klärung dienen, ob und in welchem Umfang Ruhestandsbeamte für nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Beamtenverhältnis gezeigtes Verhalten disziplinarisch verantwortlich sind.

3

Die Reichweite disziplinarischer Verantwortlichkeit von Ruhestandsbeamten ist gesondert zu prüfen und von der durch Gesetz bewirkten Aufhebung oder dem Verlust ruhestandsrechtlicher Rechte abzugrenzen.

4

Eine Nichtzulassungsentscheidung ist aufzuheben, soweit die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 23. Januar 2024, Az: 11 L 1/23, Urteil

vorgehend VG Magdeburg, 8. Juni 2023, Az: 15 A 31/22 MD, Urteil

Tenor

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 23. Januar 2024 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Entscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann dem Senat - ausgehend von der von der Beschwerde der Sache nach aufgeworfenen Frage - Gelegenheit geben, die Reichweite der disziplinarischen Verantwortlichkeit von Ruhestandsbeamten für nach Ausscheiden aus dem aktiven Beamtenverhältnis gezeigtes Verhalten in Abgrenzung zum Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter kraft Gesetzes zu klären.