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BVerwG·2 B 14/13, 2 B 14/13 (2 C 11/14)·04.03.2014

Revision zugelassen: Berücksichtigung von Stellenvermerken beim hypothetischen Kausalverlauf

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtHaftungsrecht (Staatshaftung)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügte in einem Schadensersatzverfahren wegen rechtswidrig unterlassener Beförderung die Entscheidung der Vorinstanz. Das BVerwG gab der Beschwerde statt und ließ die Revision gemäß §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zu. Zur Klärung steht, ob und wie verwaltungsinterne Stellenvermerke des Haushaltsplans – auch wenn sie möglicherweise rechtswidrig sind – bei der Rekonstruktion des hypothetischen Kausalverlaufs zu berücksichtigen sind. Die Streitwertfestsetzung erfolgte nach den einschlägigen GKG-Vorschriften.

Ausgang: Beschwerde des Klägers stattgegeben; Revision gemäß §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zur Fortbildung der Rechtsprechung zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und eine vom Bundesverwaltungsgericht zu klärende Rechtsfrage enthält.

2

Bei Schadensersatzklagen wegen unterlassener öffentlich-rechtlicher Maßnahmen ist bei der Ermittlung des hypothetischen Kausalverlaufs zu prüfen, ob verwaltungsinterne Vorgaben (z. B. Stellenvermerke des Haushaltsplans) in die hypothetische Disposition einzubeziehen sind.

3

Es ist zu klären, inwieweit möglicherweise rechtswidrige, an bestimmte Verweilzeiten anknüpfende Vorgaben bei der Ausbringung gebündelter Stellen bei der Feststellung des hypothetischen Verhaltens zu berücksichtigen sind.

4

Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahrens richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren kann sich aus §63 GKG ergeben.

Relevante Normen
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 63 Abs. 1 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 16. November 2012, Az: 1 Bf 294/09, Urteil

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob und ggf. wie bei einer Klage auf Schadensersatz wegen rechtswidrig unterlassener Beförderung im Rahmen der Ermittlung des hypothetischen Kausalverlaufs die - möglicherweise rechtswidrigen, weil an bestimmte Verweilzeiten anknüpfenden - Vorgaben eines Stellenvermerks des Haushaltsplans bei der Ausbringung gebündelter Stellen zu berücksichtigen sind.

2

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 40, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG a.F. (Beschluss vom 26. September 2002 - BVerwG 2 B 23.02 - Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 114 S. 10); die vorläufige Streitwertfestsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.