Themis
Anmelden
BVerwG·2 B 14/10·19.08.2010

Beihilfefähigkeit eines Arzneimittels (Suplasyn)

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBeihilferechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Beihilfe für das Präparat Suplasyn. Das Berufungsgericht wies die Klage ab; das BVerwG ließ die auf Grundsatzrüge gestützte Beschwerde ohne Erfolg. Entscheidend ist, dass § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NRW die arzneimittelrechtliche Zulassung voraussetzt; materielle Arzneimittelqualität oder geringere Kosten genügen nicht. Zudem genügte die Beschwerde nicht den Darlegungspflichten nach § 133 VwGO.

Ausgang: Beschwerde bleibt ohne Erfolg; Beihilfefähigkeit nur für arzneimittelrechtlich zugelassene Präparate, günstigere Kosten genügen nicht

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beihilfefähigkeit eines Arzneimittels nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NRW setzt dessen arzneimittelrechtliche Zulassung voraus.

2

Das Vorliegen der materiellen Eigenschaft als Arzneimittel ersetzt nicht die gesetzlich geforderte arzneimittelrechtliche Zulassung für Beihilfefähigkeit.

3

Eine günstigere Preisstellung gegenüber einem zugelassenen, verschreibungspflichtigen Präparat begründet keine Beihilfefähigkeit, wenn die Rechtsvorschrift an eine Zulassung anknüpft.

4

Eine Beschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nur bei konkreter, revisionsrechtlich klärungsbedürftiger Bedeutung zuzulassen; eindeutiger Wortlaut des Gesetzes schließt dies aus; die Beschwerde muss sich gemäß § 133 Abs. 3 VwGO substantiiert mit der Vorinstanzbegründung auseinandersetzen.

Relevante Normen
§ 4 Abs 1 Nr 7 BhV NW 1975 vom 22.11.2006§ 48 AMG§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 BVO NRW§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 4. Dezember 2009, Az: 3 A 1833/08, Urteil

Gründe

1

Die allein auf die Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

1. Der Kläger begehrt Beihilfe zu Aufwendungen für das Präparat Suplasyn. Während das Verwaltungsgericht seiner Klage stattgegeben hat, hat das Berufungsgericht die Klage mit folgender Begründung abgewiesen: Die Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln sei nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 BVO NRW auf solche beschränkt, die über eine arzneimittelrechtliche Zulassung verfügten. Hieran fehle es. Unabhängig davon sei das Präparat auch von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen, weil es nicht verschreibungspflichtig sei.

3

2. Die Beschwerde sieht als grundsätzlich klärungsbedürftig im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an,

ob das Präparat Suplasyn ein beihilfefähiges Arzneimittel sei, und

ob das Präparat Suplasyn als kostengünstigeres Präparat im Verhältnis zum verschreibungspflichtigen Arzneimittel Hyalart entsprechend den Regelungen in der gesetzlichen Krankenversicherung dann beihilfefähig sei, wenn das alternativ zur Verfügung stehende Präparat teurer sei, insbesondere, ob Sinn und Zweck des § 4 Abs. 1 Nr. 7 und 9 BVO NRW dies gebieten würden.

4

Der Kläger hält es für ausreichend, dass das Mittel materiell-rechtlich den Arzneimittelbegriff erfülle. Unerheblich sei, dass das Präparat nicht verschreibungspflichtig sei, da diese Voraussetzung an die arzneimittelrechtliche Zulassung nach § 48 AMG anknüpfe.

5

Die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18; stRspr). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die erste mit der Beschwerde aufgeworfene Frage lässt sich unmittelbar aus dem Gesetz beantworten, ohne dass es hierfür der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte. Aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts kommt es auf die weitere mit der Beschwerde aufgeworfene Frage schon nicht entscheidungserheblich an.

6

Durch die 21. Änderungsverordnung vom 22. November 2006 ist in § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 BVO NRW die Voraussetzung der arzneimittelrechtlichen Zulassung für die Beihilfefähigkeit eines Arzneimittels eingefügt worden. Der Wortlaut der Vorschrift ist insoweit eindeutig ("Die von Behandlern ... schriftlich verordneten zugelassenen Arzneimittel, ..."). Hierauf hat auch das Berufungsgericht abgestellt. Die Vorschrift ist vom Gesetzgeber in Gesetzesrang erhoben worden. Hängt aber nach einer mit Gesetzesrang versehenen Vorschrift der Beihilfeverordnung in Nordrhein-Westfalen die Beihilfefähigkeit eines Präparats ausdrücklich von dessen arzneimittelrechtlicher Zulassung ab, genügt es nicht, dass ein Präparat materiell-rechtlich den Arzneimittelbegriff erfüllt. Ebenso ist es unerheblich, ob es kostengünstiger als ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel ist.

7

Unabhängig davon setzt sich die Beschwerde auch nicht entsprechend den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO mit der weiteren Begründung des Berufungsgerichts zur Notwendigkeit der arzneimittelrechtlichen Zulassung und den möglichen Ausnahmen auseinander. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass gegen die Anknüpfung an die arzneimittelrechtliche Zulassung in § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 BVO NRW keine rechtlichen Bedenken bestünden, zumal mit Hyalart ein zugelassenes Arzneimittel zur Behandlung zur Verfügung stehe. Die Ausnahmevorschriften in der Verwaltungsverordnung zur Ausführung der Beihilfeverordnung (VVzBVO zu § 4 Abs. 1 Nr. 7 und 9 BVO) stellten ebenfalls auf die arzneimittelrechtliche Zulassung ab und führten nur dann zur Beihilfefähigkeit eines verschreibungsfreien Arzneimittels, wenn es günstiger sei als das verschreibungspflichtige Arzneimittel mit den gleichen Wirkstoffen. Weder werde der Wirkstoff Hyaluronsäure in der Aufzählung der Ausnahmevorschrift genannt, noch könne diese auf das nicht einmal apothekenpflichtige Präparat Suplasyn, welches ein arzneimittelähnliches Medizinprodukt sei, analog angewandt werden, da keine planwidrige Regelungslücke vorliege.