Themis
Anmelden
BVerwG·2 B 13/17, 2 B 13/17 (2 C 47/17)·24.10.2017

Revision zugelassen: Zeitausgleich aus Treu und Glauben bei selbstverantwortlichen Überstunden

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das BVerwG hat die Revision des Beklagten wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Streitgegenstand ist, ob ein Anspruch auf Zeitausgleich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben auch dann bestehen kann, wenn der Beamte eigenverantwortlich über die angeordnete Arbeitszeit hinaus Dienst leistete. Zur Klärung dieser Rechtsfrage wird das Revisionsverfahren eröffnet. Zudem wird die Streitwertfestsetzung für Beschwerde- und Revisionsverfahren nach den Vorschriften des GKG erläutert.

Ausgang: Zulassung der Revision des Beklagten wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Klärung der Frage eines Zeitausgleichsanspruchs bei selbstverantwortlich geleisteten Überstunden

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist geboten, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Klärung einer allgemein bedeutsamen Rechtsfrage erwarten lässt.

2

Bei der Bemessung des Streitwerts im Beschwerdeverfahren sind § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 2 GKG maßgeblich; für die vorläufige Festsetzung im Revisionsverfahren gilt § 63 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 2 GKG.

3

Ein Anspruch auf Zeitausgleich kann unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben geprüft werden, wenn das dienstliche Verhalten oder die Umstände die Entstehung eines solchen Ausgleichsanspruchs rechtfertigen, auch wenn die Mehrarbeit nicht vom Dienstherrn einseitig angeordnet wurde.

4

Bei der Prüfung von Ausgleichsansprüchen ist nicht allein entscheidend, wer die Überstunden angeordnet hat; maßgeblich ist, ob nach den Umständen und dem Verhalten der Beteiligten eine Rücksichtnahmepflicht oder eine erwartbare Kompensation entsteht.

Relevante Normen
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 63 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1§ 52 Abs. 2 GKG§ 47 Abs. 3

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 3. November 2016, Az: 6 A 127/15, Urteil

vorgehend VG Arnsberg, 3. Dezember 2014, Az: 2 K 1382/12

Gründe

1

Die Revision des Beklagten ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Das Revisionsverfahren erscheint zur Klärung der sinngemäß aufgeworfenen Frage geeignet, ob sich ein Anspruch auf Zeitausgleich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben auch dann ergeben kann, wenn nicht der Dienstherr den Beamten einseitig in rechtswidrigem Umfang zum Dienst herangezogen hat, sondern wenn sich der Beamte selbst in der Pflicht gesehen hat, über die angeordnete Arbeitszeit hinaus Dienst zu leisten.

2

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 2 GKG. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 2 GKG.