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BVerwG·2 B 13/13, 2 B 13/13 (2 C 10/14)·04.03.2014

Schadensersatz wegen unterlassener Beförderung; Berücksichtigung eines Stellenvermerks des Haushaltsplans; Revisionszulassung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtHaushaltsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügte Schadensersatz wegen rechtswidrig unterlassener Beförderung. Streitgegenstand ist, ob und wie ein Stellenvermerk des Haushaltsplans (ggf. rechtswidrig, an Verweilzeiten anknüpfend) bei der Ermittlung des hypothetischen Kausalverlaufs zu berücksichtigen ist. Das BVerwG gab die Beschwerde statt und ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu.

Ausgang: Beschwerde des Klägers stattgegeben; Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Schadensersatzklagen wegen rechtswidrig unterlassener Beförderung ist bei der Ermittlung des hypothetischen Kausalverlaufs zu prüfen, ob haushalts- oder dienstrechtliche Vorgaben die mögliche Ausbringung von Stellen beeinflussen.

2

Interne Verwaltungsvorgaben (z. B. Stellenvermerke des Haushaltsplans) sind auf ihre rechtliche Zulässigkeit zu überprüfen, bevor ihnen im Rahmen der hypothetischen Betrachtung bindende Wirkung zugemessen wird.

3

Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist gerechtfertigt, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung aufweist, insbesondere zur Klärung wiederkehrender Auslegungsfragen haushalts- und verwaltungsrechtlicher Vorgaben.

4

Die Streitwertfestsetzung in Beschwerde- und Revisionsverfahren richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des GKG und kann eine vorläufige Festsetzung nach § 63 GKG nach sich ziehen.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 16. November 2012, Az: 1 Bf 292/09, Urteil

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob und ggf. wie bei einer Klage auf Schadensersatz wegen rechtswidrig unterlassener Beförderung im Rahmen der Ermittlung des hypothetischen Kausalverlaufs die - möglicherweise rechtswidrigen, weil an bestimmte Verweilzeiten anknüpfenden - Vorgaben eines Stellenvermerks des Haushaltsplans bei der Ausbringung gebündelter Stellen zu berücksichtigen sind.

2

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 40, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG a.F. (Beschluss vom 26. September 2002 - BVerwG 2 B 23.02 - Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 114 S. 10); die vorläufige Streitwertfestsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.