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BVerwG·2 B 124/09·21.01.2010

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision wegen Fristversäumnis verworfen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte erhob Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Niedersächsische OVG. Streitfrage war, ob die Beschwerdebegründung fristgerecht erfolgt bzw. ob eine unverschuldete Fristversäumung oder Wiedereinsetzung vorliegt. Das BVerwG verwirft die Beschwerde als unzulässig, da die Begründung nicht innerhalb der gesetzten Frist erfolgte und weder unverschuldete Versäumung noch Wiedereinsetzung geltend gemacht wurden. Die Kostenentscheidung folgt aus den einschlägigen BDG- und VwGO-Vorschriften.

Ausgang: Beschwerde des Beklagten gegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen wegen nicht fristgerechter Begründung; Beklagter trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung nicht innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist (§ 133 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 69 BDG) eingelegt wird.

2

Die Frist zur Begründung einer Beschwerde beginnt zu laufen, sobald der Beteiligte oder sein Prozessbevollmächtigter den auf die Frist hinweisenden Schriftsatz oder einen entsprechenden gerichtlichen Hinweis erhalten hat.

3

Eine unverschuldete Fristversäumnis im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO erfordert substantiiertes Vortragen und Anhaltspunkte dafür, dass die Versäumung nicht der Verantwortung des Beteiligten zuzurechnen ist.

4

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 3 BDG i.V.m. § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO kommt nur bei Darlegung der einschlägigen Wiedereinsetzungsgründe und ihrer Unverschuldetheit in Betracht.

5

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 77 BDG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO; bei gesetzlicher Gebührenfreiheit ist eine Streitwertermittlung nicht erforderlich.

Relevante Normen
§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 69 BDG§ 3 BDG i.V.m. § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 VwGO§ 77 BDG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO§ 78 Abs. 1 Satz 1 BDG a.F. i.V.m. § 85 Abs. 11 BDG i.d.F. des Art. 12b Nr. 1 Buchst. b DNeuG

Vorinstanzen

vorgehend OVG Lüneburg, 16. September 2009, Az: 3 LD 6/07, Urteil

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. September 2009 wird verworfen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 7. Dezember 2009 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO, § 69 BDG) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden. Anhaltspunkte für eine unverschuldete Fristversäumung (§ 60 Abs. 1 VwGO) sind nicht ersichtlich. Davon abgesehen hat der Beklagte innerhalb der Monatsfrist gemäß § 3 BDG i.V.m. § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 VwGO keine Wiedereinsetzungsgründe dargelegt. Die Frist hat zu laufen begonnen, als die Prozessbevollmächtigten des Beklagten den Hinweis des Vorsitzenden des Berufungsgerichts vom 3. Dezember 2009 über die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist erhalten haben.

2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 BDG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Der Festsetzung eines Streitwertes für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, da das Verfahren gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 BDG a.F. i.V.m. § 85 Abs. 11 BDG i.d.F. des Art. 12b Nr. 1 Buchst. b DNeuG gerichtskostenfrei ist.