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BVerwG·2 B 123/09, 2 B 123/09 (2 C 16/10)·01.04.2010

Beamte: Disziplinarmaßnahme für Steuerhinterziehung

Öffentliches RechtBeamtenrechtDisziplinarrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte beantragte Revision gegen ein Urteil des OVG NRW. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 67 Satz 1 LDG NRW zugelassen. Im Revisionsverfahren soll geklärt werden, nach welchen Grundsätzen die Disziplinarmaßnahme für eine Steuerhinterziehung ohne Bezug auf das konkrete Amt zu bestimmen ist (§ 13 Abs. 2 S. 1–3, Abs. 3 S. 1–2 LDG NRW).

Ausgang: Die Revision des Beklagten wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen; Klärung der Grundsätze zur Bemessung der Disziplinarmaßnahme bei Steuerhinterziehung ohne Amtsbezug vorgesehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 67 Satz 1 LDG NRW zuzulassen.

2

Im folgenden Revisionsverfahren kann zu klären sein, nach welchen Grundsätzen eine Disziplinarmaßnahme für eine Steuerhinterziehung ohne Bezug auf das konkrete Amt zu bemessen ist.

3

Für die Bemessung solcher Disziplinarmaßnahmen sind die Vorschriften des § 13 Abs. 2 S. 1–3 und Abs. 3 S. 1–2 LDG NRW maßgeblich.

Relevante Normen
§ 13 Abs 2 DG NW 2004§ 13 Abs 3 DG NW 2004§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 67 Satz 1 LDG NRW§ 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2 LDG NRW

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 23. September 2009, Az: 3d A 1849/08.O, Urteil

Gründe

1

Die Revision des Beklagten ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 67 Satz 1 LDG NRW zuzulassen. In dem Revisionsverfahren kann geklärt werden, nach welchen Grundsätzen die Disziplinarmaßnahme für eine Steuerhinterziehung ohne Bezug auf das konkrete Amt zu bestimmen ist (§ 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2 LDG NRW).