Beamte: Disziplinarmaßnahme für Steuerhinterziehung
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte beantragte Revision gegen ein Urteil des OVG NRW. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 67 Satz 1 LDG NRW zugelassen. Im Revisionsverfahren soll geklärt werden, nach welchen Grundsätzen die Disziplinarmaßnahme für eine Steuerhinterziehung ohne Bezug auf das konkrete Amt zu bestimmen ist (§ 13 Abs. 2 S. 1–3, Abs. 3 S. 1–2 LDG NRW).
Ausgang: Die Revision des Beklagten wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen; Klärung der Grundsätze zur Bemessung der Disziplinarmaßnahme bei Steuerhinterziehung ohne Amtsbezug vorgesehen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 67 Satz 1 LDG NRW zuzulassen.
Im folgenden Revisionsverfahren kann zu klären sein, nach welchen Grundsätzen eine Disziplinarmaßnahme für eine Steuerhinterziehung ohne Bezug auf das konkrete Amt zu bemessen ist.
Für die Bemessung solcher Disziplinarmaßnahmen sind die Vorschriften des § 13 Abs. 2 S. 1–3 und Abs. 3 S. 1–2 LDG NRW maßgeblich.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 23. September 2009, Az: 3d A 1849/08.O, Urteil
Gründe
Die Revision des Beklagten ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 67 Satz 1 LDG NRW zuzulassen. In dem Revisionsverfahren kann geklärt werden, nach welchen Grundsätzen die Disziplinarmaßnahme für eine Steuerhinterziehung ohne Bezug auf das konkrete Amt zu bestimmen ist (§ 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2 LDG NRW).