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BVerwG·2 B 12/17, 2 B 12/17 (2 C 46/17)·24.10.2017

Zulassung der Revision: Zeitausgleich aus Treu und Glauben bei eigenverantwortlicher Mehrarbeit

Öffentliches RechtBeamtenrechtArbeitszeitrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte beantragte die Zulassung der Revision, die das BVerwG für zulässig erklärte. Streitgegenstand ist, ob aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ein Anspruch auf Zeitausgleich entstehen kann, wenn der Beamte eigenverantwortlich über dienstlich angeordnete Arbeitszeit hinaus tätig wurde. Die Zulassung erfolgte wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage. Zudem wurde der Streitwert für Beschwerde und Revision nach den einschlägigen GKG-Vorschriften festgesetzt.

Ausgang: Zulassung der Revision des Beklagten wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zum Zeitausgleich stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist zu erteilen, wenn die Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung hat.

2

Ein Anspruch auf Zeitausgleich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben kann auch dann in Betracht kommen, wenn der Beamte eigenverantwortlich über die angeordnete Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat; dies erfordert eine materiell-rechtliche Prüfung.

3

Die Streitwertfestsetzung für ein Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 2 GKG.

4

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren erfolgt nach § 63 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 2 GKG.

Relevante Normen
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 2 GKG§ 63 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 2 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 3. November 2016, Az: 6 A 2251/14, Urteil

vorgehend VG Gelsenkirchen, 29. September 2014, Az: 1 K 5364/13

Gründe

1

Die Revision des Beklagten ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Das Revisionsverfahren erscheint zur Klärung der sinngemäß aufgeworfenen Frage geeignet, ob sich ein Anspruch auf Zeitausgleich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben auch dann ergeben kann, wenn nicht der Dienstherr den Beamten einseitig in rechtswidrigem Umfang zum Dienst herangezogen hat, sondern wenn sich der Beamte selbst in der Pflicht gesehen hat, über die angeordnete Arbeitszeit hinaus Dienst zu leisten.

2

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 2 GKG. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 2 GKG.