Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss verworfen wegen fehlender Darlegung einer Gehörsverletzung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin erhob Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats zur Zurückweisung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde; das BVerwG verwirft die Rüge als unzulässig. Es fehle an der erforderlichen substantiierten Darlegung, dass entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen worden sei. Gerichte müssen vorgetragenes Vorbringen zwar zur Kenntnis nehmen, nicht aber den Parteiansichten folgen. Die Kosten trägt die Klägerin (§154 Abs.1 VwGO).
Ausgang: Anhörungsrüge der Klägerin als unzulässig verworfen; Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach §152a VwGO ist nur zulässig, wenn der Rügeführer substantiiert darlegt, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht übergangen hat.
Das rechtliche Gehör verpflichtet das Gericht, vorgetragenes Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen; es gebietet nicht, den Ansichten der Parteien zu folgen.
Bei einer Rüge gegen die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde ist konkret darzulegen, dass der Senat entscheidungserhebliches Vortrag in der Nichtzulassungsbeschwerde nicht berücksichtigt hat.
Die bei Zurückweisung eines Rechtsbegehrens anfallenden Verfahrenskosten sind nach §154 Abs.1 VwGO dem unterliegenden Antragsteller aufzuerlegen.
Tenor
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 26. Januar 2010 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Dem Rügevorbringen ist nicht zu entnehmen, dass der Senat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Rüge genügt damit nicht den gesetzlichen Darlegungserfordernissen (§ 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO).
Aus dem auf die vorinstanzlichen Entscheidungen bezogenen Vorbringen ergibt sich die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs schon deswegen nicht, weil diese Verfahrensgarantie die Gerichte zwar verpflichtet, das Vorgetragene zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, ihnen aber nicht gebietet, bei der Würdigung des Prozessstoffs den Ansichten der Beteiligten zu folgen. Soweit die Klägerin behauptet, mit der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde setze sich der - vermeintliche - Verstoß der Vorinstanzen gegen die Verfahrensgarantie fort, fehlt es überdies an der erforderlichen Darlegung, dass der Senat bei der Beurteilung der Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision entscheidungserheblichen Vortrag der Klägerin in ihrer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.