Ruhegehalt; Berücksichtigung der Ausbildungszeit
KI-Zusammenfassung
Das BVerwG hat die Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen, um zu klären, welche Bedeutung Art.46b Abs.2 der Verordnung (EWG) Nr.1408/71 für die Ausübung des durch §12 Abs.1 Satz1 BeamtVG eröffneten Ermessens hat. Streitgegenstand ist die Berücksichtigung von Ausbildungszeiten bei der Ruhegehaltsbemessung. Die Zulassung dient der Konkretisierung des Verhältnisses von Unionsrecht und nationalem Ermessen.
Ausgang: Revision zur Klärung der Bedeutung von Art.46b Abs.2 VO 1408/71 für das Ermessen nach §12 Abs.1 BeamtVG zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zuzulassen, wenn die Entscheidung zur Klärung der Bedeutung einer unionsrechtlichen Vorschrift für die Ausübung nationalen Ermessens beitragen kann.
Art.46b Abs.2 der Verordnung (EWG) Nr.1408/71 kann für die Auslegung und Anwendung nationaler Vorschriften zur Ruhestandsversorgung von Beamten relevant sein.
Bei der Ausübung eines durch nationales Recht eröffneten Ermessens ist zu prüfen, ob unionsrechtliche Vorgaben dessen Reichweite beschränken oder inhaltlich prägen.
Die Frage, ob und in welchem Umfang Ausbildungszeiten bei der Bemessung des Ruhegehalts zu berücksichtigen sind, ist unter Beachtung einschlägiger unionsrechtlicher Bestimmungen und des nationalen Ermessens zu entscheiden.
Vorinstanzen
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 9. Oktober 2008, Az: 3 BV 07.3490, Urteil
Gründe
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die angestrebte Entscheidung erscheint geeignet, zur Klärung der Frage beizutragen, welche Bedeutung Art. 46b Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 für die Ausübung des durch § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG eröffneten Ermessens hat.