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BVerwG·2 B 118/09, 2 B 118/09 (2 C 23/10)·05.05.2010

Arbeitszeitregelung; Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens; rückwirkende Kürzung der Besoldung

Öffentliches RechtBeamtenrechtArbeitszeitrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügt die rückwirkende Kürzung seiner Besoldung infolge der nachträglichen Durchführung eines mitbestimmungspflichtigen Arbeitszeitverfahrens. Streitpunkt ist, ob die Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens eine weitergehende rückwirkende Belastung rechtfertigt. Das Bundesverwaltungsgericht gab die Beschwerde statt und betont die grundsätzliche Bedeutung der Frage. Es verlangt enge Voraussetzungen für rückwirkende Kürzungen.

Ausgang: Beschwerde gegen rückwirkende Kürzung der Besoldung im Zuge nachgeholten Mitbestimmungsverfahrens stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die nachträgliche Durchführung eines mitbestimmungspflichtigen Mitbestimmungsverfahrens rechtfertigt nicht ohne Weiteres eine rückwirkende weitergehende Kürzung der Besoldung teilzeitbeschäftigter Beamter.

2

Rückwirkende Belastungen von Beamten durch Besoldungskürzungen setzen eine hinreichende gesetzliche Ermächtigung sowie eine verfassungskonforme und verhältnismäßige Prüfung voraus.

3

Bei der Nachholung eines Mitbestimmungsverfahrens sind die Beteiligungsrechte der betroffenen Dienstberechtigten sowie berechenbare Besoldungserwartungen bei der Bemessung rückwirkender Folgen zu berücksichtigen.

4

Fragen von grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind vom Bundesverwaltungsgericht zu klären und rechtlich zu präzisieren.

Relevante Normen
§ 6 Abs 1 BBesG§ BPersVG§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 10. September 2009, Az: 4 S 2816/07, Urteil

Gründe

1

Die Beschwerde ist begründet. Wie sie zu Recht geltend macht, kommt der Frage grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu, ob die Nachholung eines Mitbestimmungsverfahrens bei mitbestimmungspflichtigen Arbeitszeitregelungen rückwirkend eine weitergehende Kürzung der Besoldung teilzeitbeschäftigter Beamter rechtfertigt.