Revisionszulassung; durch Freizeit auszugleichende Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst insbesondere bei einer Dienstleistung im Ausland
KI-Zusammenfassung
Die Revision des Klägers wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Streitgegenstand sind Fragen zur Einstufung von durch Freizeit auszugleichender Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst, insbesondere bei Leistungen im Ausland. Das BVerwG sieht Klärungsbedarf und verweist auf anhängige gleichgelagerte Revisionen.
Ausgang: Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Klärung von Fragen zu Bereitschaftsdienst und Freizeitausgleich, insbesondere bei Auslandseinsätzen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und zur Klärung für die Rechtsprechung geeignet ist.
Fragen, ob Bereitschaftsdienst als durch Freizeit auszugleichende Mehrarbeit anzusehen ist, können grundsätzliche Bedeutung im arbeits- bzw. dienstrechtlichen Kontext haben.
Bei im Ausland erbrachter Dienstleistung können besondere rechtliche Fragestellungen zur Bewertung von Bereitschaftsdienst und zur Kompensation von Mehrarbeit entstehen, die revisionsrechtlich zu klären sind.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 24. August 2015, Az: 1 A 418/14, Urteil
vorgehend VG Köln, 16. Januar 2014, Az: 15 K 3583/12
Gründe
Die Revision des Klägers ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung von Fragen geben, die sich im Zusammenhang mit durch Freizeit auszugleichender Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst stellen. Dies betrifft insbesondere die bei einer Dienstleistung im Ausland erbrachte Mehrarbeit. Zu diesen Fragen sind beim Bundesverwaltungsgericht weitere Revisionen anhängig (Verfahren BVerwG 2 C 21.15 bis 2 C 24.15, 2 C 28.15 und 2 C 3.16).