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BVerwG·2 B 115/15, 2 B 115/15 (2 C 22/15)·20.09.2016

Revisionszulassung; durch Freizeit auszugleichende Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst insbesondere bei einer Dienstleistung im Ausland

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtArbeitszeitrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Streitgegenstand sind Fragen zum Ausgleich von durch Freizeit zu erstattender Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst, insbesondere bei erbrachter Dienstleistung im Ausland. Das Gericht will die einheitliche Klärung dieser grundsätzlichen Rechtsfragen herbeiführen; zu ähnlichen Fällen sind weitere Revisionen anhängig.

Ausgang: Revision des Klägers zur Klärung grundsätzlicher Fragen zum Ausgleich von Bereitschaftsdienst-Mehrarbeit bei Auslandseinsatz zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO ist zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung für die Fortbildung des Verwaltungsrechts oder für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung hat.

2

Fragen zum Ausgleich von Mehrarbeit durch Freizeit in Form von Bereitschaftsdienst können grundsätzliche Bedeutung entfalten und damit die Zulassung der Revision rechtfertigen.

3

Bei Mehrarbeit im Rahmen von grenzüberschreitender oder im Ausland erbrachter Dienstleistung bestehen besondere klärungsbedürftige Rechtsfragen, die die Zulassung weiterer Rechtsmittel rechtfertigen können.

4

Die gleichzeitige Anhängigkeit mehrerer Verfahren mit vergleichbarer Problematik ist ein Indiz für die Bedeutung der Rechtssache und unterstützt die Revisionszulassung zur einheitlichen Rechtsfortbildung.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 24. August 2015, Az: 1 A 2545/13, Urteil

vorgehend VG Köln, 26. September 2013, Az: 15 K 7111/12

Gründe

1

Die Revision des Klägers ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung von Fragen geben, die sich im Zusammenhang mit durch Freizeit auszugleichender Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst stellen. Dies betrifft insbesondere die bei einer Dienstleistung im Ausland erbrachte Mehrarbeit. Zu diesen Fragen sind beim Bundesverwaltungsgericht weitere Revisionen anhängig (Verfahren BVerwG 2 C 21.15 bis 2 C 24.15, 2 C 28.15 und 2 C 3.16).