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BVerwG·2 B 114/15, 2 B 114/15 (2 C 26/16)·20.09.2016

Revisionszulassung; durch Freizeit auszugleichende Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst insbesondere bei einer Dienstleistung im Ausland

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtArbeitszeitrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Klägerin nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Streitgegenstand sind klärungsbedürftige Fragen, ob durch Freizeit auszugleichende Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst, insbesondere bei im Ausland erbrachter Dienstleistung, auszugleichen ist. Das Gericht verweist auf mehrere anhängige Revisionen. Die vorläufige Streitwertfestsetzung orientiert sich an den Vorschriften des GKG und der Festsetzung des Berufungsgerichts.

Ausgang: Revision der Klägerin wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zur Klärung von Fragen zum Ausgleich von Bereitschaftsdienst zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zuzulassen, wenn die Rechtssache wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO einer höchstrichterlichen Klärung bedarf.

2

Fragen, ob durch Freizeit auszugleichende Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst als ausgleichspflichtige Arbeitszeit zu behandeln ist, können grundsätzliche Bedeutung haben, insbesondere bei im Ausland erbrachten Dienstleistungen.

3

Die Anhängigkeit mehrerer Verfahren mit identischen klärungsbedürftigen Rechtsfragen rechtfertigt die Zulassung der Revision zur Herbeiführung einer einheitlichen höchstrichterlichen Entscheidung.

4

Die vorläufige Streitwertfestsetzung im Revisionsverfahren richtet sich nach § 63 Abs. 1 i.V.m. § 52 GKG und kann der Festsetzung des Berufungsgerichts entsprechen.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1, 2 und 3 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 24. August 2015, Az: 1 A 422/14, Urteil

vorgehend VG Köln, 16. Januar 2014, Az: 15 K 7241/13

Gründe

1

Die Revision der Klägerin ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung von Fragen geben, die sich im Zusammenhang mit durch Freizeit auszugleichender Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst stellen. Dies betrifft insbesondere die bei einer Dienstleistung im Ausland erbrachte Mehrarbeit. Zu diesen Fragen sind beim Bundesverwaltungsgericht weitere Revisionen anhängig (Verfahren BVerwG 2 C 21.15 bis 2 C 24.15, 2 C 28.15 und 2 C 3.16).

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1, 2 und 3 GKG und entspricht der Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts.