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BVerwG·2 B 112/15, 2 B 112/15 (2 C 23/15)·20.09.2016

Revisionszulassung; durch Freizeit auszugleichende Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst insbesondere bei einer Dienstleistung im Ausland

ArbeitsrechtArbeitszeitrechtÖffentlicher DienstSonstig

KI-Zusammenfassung

Das BVerwG hat die Revision des Klägers wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen. Streitpunkt sind Rechtsfragen zur Abgeltung von durch Freizeit ausgeglichener Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst, insbesondere bei im Ausland erbrachter Dienstleistung. Zur Klärung dieser Fragen wurden weitere gleichgelagerte Revisionen beim Gericht angemeldet.

Ausgang: Revision des Klägers wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zur Revision zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zuzulassen, wenn die Sache wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache eine Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht erfordert (§132 Abs.2 Nr.1 VwGO).

2

Bei durch Freizeit ausgeglichenen Mehrarbeitszeiten in Form von Bereitschaftsdienst sind die besonderen Merkmale des Bereitschaftsdienstes bei der rechtlichen Bewertung zu berücksichtigen.

3

Leistungsortverlagerungen in das Ausland können für die Beurteilung der Frage, ob Mehrarbeit durch Freizeit ausgeglichen werden kann oder muss, rechtlich relevante Unterschiede begründen.

4

Die Zulassung von Revisionen dient der Vereinheitlichung der Rechtsprechung und ist insbesondere geboten, wenn mehrere anhängige Verfahren dieselben grundsätzlichen Fragen betreffen.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 24. August 2015, Az: 1 A 421/14, Urteil

vorgehend VG Köln, 16. Januar 2014, Az: 15 K 6/13

Gründe

1

Die Revision des Klägers ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung von Fragen geben, die sich im Zusammenhang mit durch Freizeit auszugleichender Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst stellen. Dies betrifft insbesondere die bei einer Dienstleistung im Ausland erbrachte Mehrarbeit. Zu diesen Fragen sind beim Bundesverwaltungsgericht weitere Revisionen anhängig (Verfahren BVerwG 2 C 21.15 bis 2 C 24.15, 2 C 28.15 und 2 C 3.16).